Die Entscheidung ist zutreffend.

In diesem Sinne hatte der BGH bereits entschieden, dass die Erörterung mit dem nicht postulationsfähigen Gegner die volle Terminsgebühr auslöst, selbst wenn danach ein Versäumnisurteil ergeht.[1]

Die volle Terminsgebühr wird sogar dann ausgelöst, wenn im Termin bei Säumnis des Gegners lediglich die Klage zurückgenommen wird.[2]

Das OLG hätte sich die Begründung auch einfacher machen können. Eine Ermäßigung nach Nr. 3105 VV kommt nur bei Wahrnehmung "eines" Termins in Betracht. Nach der Rspr. des BGH handelt es sich insoweit nicht um einen unbestimmten Artikel, sondern um ein Zahlwort, so dass bei Wahrnehmung eines zweiten Termins die Ermäßigung nach Nr. 3105 VV ohnehin ausgeschlossen ist.[3] Es kam also gar nicht darauf an, was im ersten Termin geschehen war. Bereits die bloße Teilnahme an einem zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung löst daher die volle 1,2-Terminsgebühr aus.

Norbert Schneider

AGS, S. 388 - 389

[1] AGS 2007, 226 = NJW 2007, 1692 = Rpfleger 2007, 343 = AnwBl 2007, 383 = BGHR 2007, 530 = MDR 2007, 804 = JurBüro 2007, 304 = VersR 2007, 1533 = RuS 2008, 41 = BB 2007, 853 = FamRZ 2007, 722 = RVGprof. 2007, 75 = RVGreport 2007, 187 = FA 2007, 145 = NJW-Spezial 2007, 288 = BRAK-Mitt 2007, 128 = Schaden-Praxis 2007, 444; ebenso LAG Hessen RVGreport 2006, 273 = NZA-RR 2006, 436.

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