1. Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass die Streithelfer Rechtsanwaltsgebühren für das Berufungsverfahren in Höhe von 2.406,89 EUR (1,9-Verfahrensgebühr gem. Nrn. 3200, 1008 VV in Höhe von 1.227,40 EUR; 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV i.H.v. 775,20 EUR; Pauschale gem. Nr. 7002 VV von 20,00 EUR und Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV i.H.v. 384,29 EUR) als erstattungsfähig anerkannt bekommen haben, ist die Beschwerde unbegründet. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG wirksam gem. § 66 Abs. 1 ZPO auf Seiten der der Gegenpartei beigetreten (vgl. BGHZ 85, 252 ff.; NJW 2004, 1521 f.; Musielak/Weth, 10. Aufl., § 69 ZPO Rn 2). Die formalen Voraussetzungen sind aufgrund der Streitverkündungsschrift der Klägerin erfüllt. Im Übrigen hat die Klägerin als Streitverkünderin keinen Antrag nach § 71 ZPO gestellt (vgl. Weth, a.a.O. § 71 ZPO Rn 2 m.w.Nachw.; OLG Düsseldorf OLGR 2008, 156 f.), sondern mit den jeweiligen Anträgen zur Sache verhandelt, so dass sie ihr Rügerecht – unabhängig von der Frage, ob sie ein solches nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens überhaupt noch ausüben könnte (dazu Zöller/Vollkommer, 28. Aufl., § 71 ZPO Rn 6) – jedenfalls auch verloren hat (vgl. OLG Nürnberg MDR 2005, 473; MüKo-ZPO/Schultes, 4. Aufl., § 71 ZPO Rn 3).

Die den Streithelfern entstandenen Kosten können auch nicht als nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 ZPO angesehen werden. Ihr Rechtsanwalt hat an der mündlichen Verhandlung vor dem OLG teilgenommen und einen (Sach-)Antrag gestellt sowie – wenn auch sehr kurze – Rechtsausführungen gemacht. Im Unterschied zu den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des OLG Koblenz (AGS 2007, 276 u. 369 f.), bei denen sich die Nebenintervenienten erstmals nach Erlass eines Hinweisbeschlusses gem. § 522 Abs. 2 ZPO überhaupt bestellt hatten, hat der Rechtsanwalt der – bis dahin nur – Streitverkündeten sich bereits in erster Instanz bestellt und sogar an zwei Verhandlungsterminen aktiv, u.a. auch im Rahmen von Vergleichsgesprächen teilgenommen. Einen Kostenerstattungsansprüche auslösenden Beitritt kann man den Streitverkündeten und ihrem Rechtsanwalt in einer derartigen Situation nicht als unsachgemäß verwehren.

2. Hingegen handelt es sich bei den vom LG zuerkannten Rechtsanwaltskosten der Streitverkündeten für die erste Instanz nicht um notwendige Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 2 ZPO.

Mangels Beitritts der Streitverkündeten im (gesamten) landgerichtlichen Verfahren waren diese an dem Rechtsstreit nicht – förmlich – beteiligt und hatten keinerlei Funktionen und Rechte (vgl. Schultes, a.a.O. § 74 ZPO Rn 5; Weth, a.a.O. § 74 ZPO Rn 3). Es handelt sich somit bei den zu ihren Lasten entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht um solche "des Rechtsstreits". Die Kostengrundentscheidung des Zivilsenats betrifft allein die ihnen als "Streithelfer" entstandenen Kosten und nicht die von ihnen als Streitverkündete ihrem Rechtsanwalt geschuldeten Gebühren und Auslagen. Die Kosten eines (bloßen) Streitverkündeten können vom Gericht einer Partei nicht auferlegt werden (s. § 101 ZPO) und vom Streitverkündeten jedenfalls nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden. Ohne Durchführung des Berufungsverfahrens hätten die Streitverkündeten – nach ihrem Beitritt in zweiter Instanz als Streithelfer – bereits keine Kostengrundentscheidung erlangt.

Insbesondere hat der Prozessbevollmächtigte der Streitverkündeten – in erster Instanz – keinen "gerichtlichen Termin" wahrgenommen. Denn ohne einen Beitritt zum Rechtsstreit bzw. zu einer der Parteien werden die Streitverkündeten nicht förmlich geladen. Selbst wenn sie oder – wie hier – ihr Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung anwesend sind, sind sie mangels Beitritt nicht (förmliche) Beteiligte des Verfahrens mit entsprechenden Rechten und Pflichten, sondern einfache Zuhörer. Selbst eine Gebühr nach Nr. 3101 VV ist nicht erstattungsfähig (AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, 6. Aufl., Nr. 3101 VV Rn 59, Vorbem. 3 VV Rn 170 Fn 203; Mayer in Mayer/Kroiß, 6. Aufl., Nr. 3101 VV Rn 21; Hartmann, KostG, 43. Aufl., VV Nr. 3101, Rn 19). Die Frage, ob im Verhältnis des Streitverkündeten zu seinem Rechtsanwalt Gebühren angefallen sind (dazu verhält sich die vom LG zitierte Kommentierung von Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 20. Aufl., VV Vorbem. 3 Rn 141 und VV Nr. 3101 Rn 69 ff. – nunmehr in der 21. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn 205), ist streng von der anderen Frage zu unterscheiden, ob – eventuell – angefallene Gebühren usw. als notwendige Kosten i.S.v. § 91 Abs. 2 ZPO anzusehen sind. Ohne einen Beitritt zum Verfahren und eine damit einhergehende Einflussmöglichkeit auf den Ausgang des Prozesses handelt es sich nie um notwendige Kosten des Rechtsstreits (vgl. bereits OLG Hamm MDR 1975, 943 m.w.Nachw.), sondern um freiwillige Kosten eines nicht förmlich Beteiligten. Ob dann etwas anderes gilt, wenn der förmliche Beitritt unmittelbar oder jedenfalls noch innerhalb der Instanz nachfolgt (wie in dem Fall, der der Entschei...

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