Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten des Nebenintervenienten bei einem Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist in einem Vergleich keine Regelung über die Kosten eines Nebenintervenienten getroffen, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses anhängig war, durch Beschluss, wer diese Kosten zu tragen hat.

2. Entspricht die Beitrittserklärung des Nebenintervenienten nicht den Anforderungen des § 70 ZPO, so kann die Gegenpartei dies im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragung nicht mehr geltend machen, wenn sie nach der Beitrittserklärung an einer Beweisaufnahme teilgenommen und einen Vergleich geschlossen hat, ohne die Mängel der Beitrittserklärung zu rügen.

 

Normenkette

ZPO §§ 70, 98, 101, 295

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 06.10.2004; Aktenzeichen 1 O 5647/03)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 6.10.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.435 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Ist bei der Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich zwischen den Parteien eine Regelung über die Kosten einer Nebenintervention nicht getroffen worden, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit zur Zeit des Vergleichs anhängig war, durch Beschluss über die Verpflichtung der Parteien, Kosten des Nebenintervenienten zu tragen (Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 101 Rz. 4; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 103 Rz. 9; BGH v. 3.4.2003 - V ZB 44/02, BGHReport 2003, 769 = NJW 2003, 1948).

Gegen diesen Beschluss ist entsprechend § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 103 Rz. 9).

Nachdem der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 6.10.2004 den anwaltlichen Vertretern des Klägers und der Drittwiderbeklagten am 13.10.2004 zugestellt wurde, ist die am 27.10.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) erfolgt. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte sind dadurch beschwert, dass ihnen das LG in dem angefochtenen Beschluss 3/4 der Kosten der Nebenintervention auferlegt hat.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das LG entsprechend der Kostenverteilung, die die Parteien in dem Vergleich vom 17.8.2004 getroffen hatten, 3/4 der Kosten des Nebenintervenienten als Gesamtschuldner auferlegt.

a) Es kommt für die Entscheidung über die Kostentragung nicht (mehr) darauf an, ob der Nebenintervenient wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist. Seine Beitrittserklärung zu Protokoll des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 17.8.2004 entsprach zwar weder nach der Form noch nach dem Inhalt den Anforderungen des § 70 ZPO. Ob die fehlende Schriftform durch die Erklärung zu Protokoll des Gerichts ersetzt werden kann - wie der Nebenintervenient meint -, kann offen bleiben. Denn der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben in dem Verhandlungstermin vom 17.8.2004 nicht gerügt, dass der Beitritt des Nebenintervenienten nicht ordnungsgemäß erfolgt sei; nachdem anschließend eine Beweisaufnahme durchgeführt und der Rechtsstreit durch den Abschluss eines Vergleichs zwischen den Parteien beendet wurde, haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte ein etwaiges Rügerecht verloren.

Beim Beitritt eines Nebenintervenienten prüft das Gericht von Amts wegen lediglich, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Prozesshandlung vorliegen; ob die besonderen Voraussetzungen des § 70 ZPO betreffend Form und Inhalt des Beitritts und das nach § 66 ZPO erforderliche rechtliche Interesse am Beitritt vorliegen, wird nur geprüft, wenn eine entsprechende Rüge erfolgt und damit ein Zwischenstreit zwischen dem Beitretenden und der widersprechenden Partei entsteht (Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 66 Rz. 3; § 71 Rz. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 66 Rz. 14; BGHZ 38, 111; BGHZ 76, 301).

Es kann offen bleiben, ob eine solche Rüge überhaupt noch erhoben werden kann, wenn der Rechtsstreit bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Denn ein Zwischenstreit, wie ihn § 71 ZPO vorsieht, um die weitere Beteiligung des Beitretenden am Rechtsstreit zu klären, ist in diesem Fall nicht mehr möglich; auch eine weitere Beteiligung des Beitretenden an dem Rechtsstreit kommt nicht mehr in Betracht.

Jedenfalls aber haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte ihr Rügerecht nach § 295 ZPO verloren. Die nur auf Antrag zu berücksichtigenden Mängel, des Beitritts können nach § 295 ZPO geheilt werden (Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 66 Rz. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 66 Rz. 14).

Ausweislich des Protokolls über den Verhandlungstermin vom 17.8.2004 wurde nach der zu Protokoll erklärten Beitrittserklärung des Nebenintervenienten eine gütliche Einigung zwischen den Parteien erörtert. Nachdem diese Verhandlungen scheiterten...

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