1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, zu den vom Schuldner zu erstattenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gehörten alle Aufwendungen, die angefallen seien, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen. Der Schuldner habe diese Kosten zu tragen, weil er sie durch die Nichterfüllung des titulierten Anspruchs verursacht habe. Den Gläubigern obliegen hingegen die Beschaffung und das Angebot der Gegenleistung, nämlich die Übergabe der Wertpapiere an die Schuldnerin. Die Kosten, die durch die Beschaffung und das Angebot einer dem Gläubiger obliegenden Gegenleistung entstünden, seien keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Aus diesem Grund seien die verfahrensgegenständlichen, im Zusammenhang mit der Andienung der Wertpapiere entstandenen Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten nicht erstattungsfähig.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach der Rspr. des BGH gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.1.2006 – VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 [= AGS 2006, 214]; v. 20.12.2005 – VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 [= AGS 2006, 458]; v. 14.4.2005 – V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2461 [= AGS 2005, 416]). Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Beschl. v. 4.10.2012 – VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 [= AGS 2013, 46]; v. 10.12.2009 – VII ZB 88/08, NJW 2010, 1007 [= AGS 2010, 152]; v. 24.1.2006 – VII ZB 74/05, a.a.O.; v. 14.4.2005 – V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462).

b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die von den Gläubigern angemeldeten Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von zusammen 1.592,74 EUR nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.d.S. angesehen.

aa) Grundlage der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts, die hier im Streit stehenden Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten seien der Kostenfestsetzung nicht zugänglich, ist die Erwägung, es handele sich um Kosten, die allein durch das Angebot der den Gläubigern aufgrund der Zug um Zug Verurteilung obliegenden Gegenleistung verursacht seien.

Bereits diese Annahme ist zweifelhaft, denn sie beruht, was der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2000 – VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007), auf widersprüchlichen und unklaren Feststellungen des Beschwerdegerichts zu den zugrunde liegenden Gebührenabrechnungen.

Auf S. 3 der Beschwerdeentscheidung heißt es, die von den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger abgerechneten Anwaltsgebühren in Höhe von 1.574,97 EUR seien "für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit diesem Andienungsauftrag" angefallen. Dies steht im Widerspruch zu den in diesem Zusammenhang vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Schriftsätzen der Gläubiger v. 1.4.2011 u. 17.5.2011. In diesen werden die im Streit stehenden Anwaltskosten nicht für den Andienungsauftrag, sondern für den am 12.1.2009 erteilten Vollstreckungsauftrag abgerechnet. Der Wortlaut dieser Schreiben spricht dafür, dass die Gebühren nicht isoliert für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit dem Andienungsauftrag berechnet wurden, sondern der Andienungsauftrag als einheitliches Geschäft zusammen mit dem zusätzlich erteilten Vollstreckungsauftrag vom 12.1.2009 abgerechnet wurde.

Auch die Feststellungen zu den Gerichtsvollzieherkosten sind widersprüchlich und weisen Unklarheiten auf. Auf S. 2 der Beschwerdeentscheidung wird ausgeführt, die Gerichtsvollziehergebühren in Höhe von 18,00 EUR seien "für die Andienung der Wertpapiere" in Rechnung gestellt worden. Die Kostennote des Gerichtsvollziehers in Höhe von 18,00 EUR liegt der Gerichtsakte nicht bei, so dass die abgerechneten Gebühren nicht unmittelbar nachvollzogen werden können. Auf S. 4 der Beschwerdeentscheidung heißt es aber, der Andienungsauftrag sei auf Bitten des Gerichtsvollziehers um einen Vollstreckungsauftrag ergänzt worden, der außer dem Andienungsauftrag zugleich einen Pfändungsantrag, verbunden mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, enthalten habe. Legt man dies zugrunde, dann löste das Angebot der Gegenleistung bei der Schuldnerin durch den Gerichtsvollzieher keine eigenständig abrechenbare Gebühr aus, sondern erfolgte als nicht gesondert vergütungspflichtiges Nebengeschäft im Rahmen des erteilten Zwangsvollstreckungsauftrags (vgl. DB-GvKostG [zu Nrn. 410, 411 KV] Nr. 14; Kessel, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., GvKostG, Kostenverzeichnis Nr. 400–440, vor Rn 1; Meyer, Kommentar zum Gerichtsvollziehergesetz, KVGV, "4. Besondere Geschäfte" Rn 9, 10). Angesichts dessen ist nicht verständlich, ...

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