Das LG hatte unter Abweisung der Klage i.Ü. die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.403,21 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Gegen die Klageabweisung hat die Klägerin Berufung eingelegt und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 537 ZPO beantragt, das Urteil, soweit es die ausgeurteilte Zahlungspflicht des Beklagten betraf, für vollstreckbar zu erklären. Hierauf zahlte der Beklagte, sodass der Antrag für erledigt erklärt wurde. Die Kosten dieses Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt. Anschließend beantragte der Klägervertreter gemäß § 33 Abs. 1 RVG, den Gegenstandswert der anwaltlichen Gebühren für dieses Verfahren festzusetzen. Das OLG hat daraufhin den Gegenstandswert auf 280,64 EUR festgesetzt.

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