In einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren kommt neben der Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts gem. § 63 Abs. 2 GKG auch die hiervon nicht erfasste Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 33 RVG für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande gekommen ist, in Betracht (Aufgabe v. 25.7.2011 – 5 Ta 77/11).

LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.1.2016 – 5 Ta 93/15

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