Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen in einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren, in dem kein Vergleich zustande kommt

 

Leitsatz (amtlich)

In einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist eine Festsetzung des Wertes der Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande kommt, weder nach § 63 GKG noch nach § 33 RVG möglich.

 

Normenkette

RVG § 33

 

Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Beschluss vom 30.03.2011; Aktenzeichen 4 Ca 340/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 30.03.2011 – 4 Ca 340/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde betrifft die Festsetzung des Wertes der Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen in einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren, in dem kein Vergleich zustande gekommen ist.

Im Ausgangsverfahren begehrte der klagende, seit 01.01.1997 als Bezirksdirektor bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, tätige Beteiligte zu 2 durch seine Prozessbevollmächtigten, die Beteiligten zu 1, zunächst die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, für einen Monat im Voraus täglich Einsatzplanungen mit Zeitvorgaben bei seinem Filialdirektor abzugeben (Bl. 2 der Akte). Nach Erhalt einer Beendigungskündigung vom 04.11.2010 zum 30.04.2011 (Bl. 40 f. der Akte) erweiterte er die Klage um einen hiergegen gerichteten Kündigungsschutzantrag (Bl. 36 der Akte). Im Gütetermin am 29.11.2010 schlossen die Parteien nach Erörterung folgenden Vergleich:

  1. „Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, fristgerechter Kündigung der beklagten Partei vom 04.11.2010 ohne Verschulden einer Partei mit Ablauf des 30.04.2011 enden wird.
  2. Die beklagte Partei zahlt an die klagende Partei als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung in Höhe von EUR 100.000,00 brutto im Sinne der §§ 9, 10 KSchG. Dieser Betrag wird fällig mit Ablauf des 30.04.2011. Der Anspruch gilt als per heute entstanden und vererblich.
  3. Der Kläger wird ab sofort widerruflich von der Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung freigestellt.
  4. Die beklagte Partei verpflichtet sich, die Monate November und Dezember 2010 vertragsgemäß abzurechnen und die sich hieraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszubezahlen.
  5. Die Parteien stimmen darüber ein, dass der zu zahlende Bruttomonatsverdienst ab dem 01.01.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses EUR 9.500,00 beträgt. Klarstellend sind sich die Parteien darüber einig, dass darüber hinausgehend kein weiterer Provisionsanspruch des Klägers besteht.
  6. Die Parteien stimmen darüber ein, dass der Kläger kein Anspruch auf Dienstwagengestellung hat.
  7. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine etwaig bestehende Stornoreserve des Klägers bei der beklagten Partei verbleibt.
  8. Die Parteien stimmen darüber ein, dass der Kläger aus der persönlichen Provisionshaftung, die im Rahmen seiner Tätigkeit begründet wurde, entlassen ist.
  9. Die Parteien stimmen darüber ein, dass der Kläger aus der Bürgenhaftung bezüglich des Mitarbeiters F. entlassen ist.
  10. Hinsichtlich des Versicherungsnehmers K. Ltd. besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass im Falle des notleidenden Vertrages zuerst auf die hierzu gebildete Provisionsrücklage zurückgegriffen wird.
  11. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Kläger der ihm für das Kalenderjahr 2010 zustehende Urlaub in Natur vollständig gewährt worden ist.
  12. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Kläger ab 01.01.2011 der anteilige Jahresurlaub für das Kalenderjahr 2011 gewährt wird und der Kläger danach weiterhin widerruflich freigestellt ist.
  13. Der Kläger ist verpflichtet, sämtliche von der Beklagten überlassenen und der Beklagten gehörenden Gegenstände und alle Unterlagen sowie davon in seinem Besitz existierenden Kopien, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Beklagten entstanden sind, vollständig an die Beklagte zurückzugeben. Der Kläger erklärt, dass es keine Kopien der sich auf seinem Laptop befindlichen Dateien gibt. Der Kläger verpflichtet sich, das ihm überlassene Laptop der beklagten Partei unverzüglich zurückzugeben.
  14. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Abmahnung vom 24.06.2010 (3 Abmahnungen) und vom 10.09.2009 unberechtigt sind und aus der Personalakte entfernt werden.
  15. Die beklagte Partei erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zwischenzeugnis mit einer sehr guten Leistungs- und Verhaltensbewertung. Der Kläger wird hierzu einen Entwurf fertigen, von dem die beklagte Partei nur aus wichtigem Grund abweichen wird. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt die beklagte Partei ein entsprechendes Endzeugnis.
  16. Die Parteien sind verpflichtet. hinsichtlich des finanziellen I...

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