1. Eine Einigungsgebühr entsteht nicht bereits durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, auch wenn der Gegner darauf seine vermeintlichen Ansprüche nicht mehr weiter verfolgt.
  2. Allerdings tritt in diesem Fall bereits die Fälligkeit der Vergütung ein, so dass der Anwalt mit der Landeskasse abrechnen kann.

LG Wuppertal, Beschl. v. 3.11.2014 – 16 T 191/14

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