- Eine Einigungsgebühr entsteht nicht bereits durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, auch wenn der Gegner darauf seine vermeintlichen Ansprüche nicht mehr weiter verfolgt.
- Allerdings tritt in diesem Fall bereits die Fälligkeit der Vergütung ein, so dass der Anwalt mit der Landeskasse abrechnen kann.
LG Wuppertal, Beschl. v. 3.11.2014 – 16 T 191/14
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