Dieser Fall zeigt wieder einmal, wie wenig Gedanken sich viele Anwälte bei Auftragserteilung über Art und Umfang des erteilten Auftrags und auch über die Person des Auftraggebers machen. (Zahlungspflichtiger) Auftraggeber und Vertretener müssen nicht identisch sein.

Insbesondere dann, wenn eine fremdnützige Beauftragung – wie hier – in Betracht kommt, muss der Anwalt klarstellen, wer Auftraggeber und damit später zahlungspflichtig sein soll.

Insbesondere dann, wenn ein minderjähriges Kind vertreten werden soll, ergeben sich hier häufig Probleme, wer denn nun der Auftraggeber war. Im Zweifel sollte sich der Anwalt immer den Auftrag im Namen der Eltern erteilen lassen, da diese im Zweifel zahlungsfähiger sind. Abgesehen davon wird häufig die Regelung des § 1629a BGB übersehen, wonach Eltern ihr Kind nicht über das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen hinaus verpflichten können.[1]

Norbert Schneider

AGS, S. 381 - 382

[1] Siehe z.B. AG Leipzig FamRZ 2008, 84.

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