Der außergerichtliche Einigungsversuch sollte in Kombination mit dem damaligen Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Verbraucherinsolvenzrechts und der Reform des Beratungshilferechts entfallen und damit einhergehend grundsätzlich im Regelfall auch die Beratungshilfe. Tatsächlich wurde er aber nun doch beibehalten.

Über die Frage, wie ein solcher Einigungsversuch und der daraus abgeleitete Plan auszusehen hat, wurde bereits vor der Reform diskutiert. Überwiegender Ansicht nach[17] bedarf es einer gewissen Gesamtschau der Forderungen einschließlich ergebnisorientierter Überlegungen zum Lösungsvorschlag.[18] Die Beteiligten müssen zweifelsfrei erkennen können, ob sie an einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan gebunden sein sollen.[19] Inhaltlich sei zumindest eine zusammenfassende, die Einzelheiten integrierende und ergebnisorientierte Gesamtdarstellung eines Komplexes zu fordern, der über das bloße Vorliegen eines Gläubigerverzeichnisses nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO hinausgeht und auf jeden Fall Quoten und den Gesamtbetrag der Schulden ausweist.[20] Ob "Nullpläne" zulässig sind oder nicht, ist dabei sehr umstritten.[21]

Nach Ansicht des OLG Stuttgart[22] und des OLG Bamberg[23] genüge ein starrer, weil aus Gläubigersicht perspektivloser Nullplan nicht den Anforderungen für diese Einigung und könne folglich auch nicht die Beratungshilfegebühren auslösen. Ein solcher Nullplan ziele lediglich darauf ab, die Eröffnungsvoraussetzungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO für das Insolvenzverfahren zu erfüllen. Ein ernsthaftes Bemühen um eine einvernehmliche Lösung werde dadurch aber nicht erkennbar. Demgegenüber werden sog. "Nullpläne", welche den Gläubigern im Ergebnis nur mitteilen, dass keinerlei Schuldentilgung erfolgen kann, aber nach h.M. anerkannt.[24]

Das LG Aachen[25] hatte sich im Frühjahr 2016 mit dieser Frage zu befassen. Nach Ansicht des LG Aachen soll entgegen dem OLG Bamberg und dem OLG Stuttgart für den Anfall einer Gebühr nach Nrn. 2504 ff. VV ausreichend sein, dass der im Wege der Beratungshilfe tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners einen sog. Nullplan angeboten hat. Dem ist zuzustimmen. Nach Ansicht der überwiegenden Meinung[26] soll ein ernstliches Bemühen auch bei einem Nullplan erkennbar sein, zum anderen genügt auch der Nullplan für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens – hier kann es bei beiden Rechten keinen Unterschied geben.

Zur Frage der Ausgestaltung der Bescheinigung nach § 305 InsO musste auch das AG Potsdam[27] Stellung beziehen. Das Insolvenzgericht habe nach Ansicht des Gerichts den Eröffnungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ersichtlich ist, dass die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht auf Grundlage einer persönlichen Beratung und einer eingehenden Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt worden ist. Eine Übersendung von Unterlagen an eine geeignete Stelle sowie ein anschließendes Ausfüllen von Unterlagen bzw. Formularen durch den Insolvenzschuldner reiche indes für eine persönliche Beratung und eine eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Insolvenzschuldners i.S.d § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht aus. Vielmehr fordert das Gericht ein eingehendes und ausführliches persönliches Gespräch hierüber.

Das LG Fulda[28] hatte in einem Fall zur Erlaubnispflicht der Rechtsdienstleistung (also nicht zur Beratungshilfe an sich) zu entscheiden. Konkret ging es um die Durchführung einer kostenlosen Schuldenregulierung durch einen Verein und Rechnungstellung für kaufmännische Dienstleistungen durch eine mit diesem verbundene juristische Person als Umgehungsgeschäft. Die Durchführung einer Schuldenregulierung stellte nach Ansicht des LG Fulda auch in diesem Falle eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG dar. Werde die eigentliche Schuldnerberatung und Schuldenregulierung von einer juristischen Person kostenlos erbracht, während eine mit dieser zusammenarbeitende weitere juristischen Person für die im Rahmen der Schuldenbereinigung anfallenden "kaufmännischen Dienstleistungen" einen Betrag von ca. 1.000,00 EUR in Rechnung stelle, so sei diese Gestaltung offensichtlich auf eine Umgehung der Vorschriften über das RDG gerichtet, da die Rechtsdienstleistung nur auf dem Papier unentgeltlich i.S.v. § 6 Abs. 1 RDG sei. Ein Anspruch auf Zahlung der "kaufmännischen Dienstleistungen" besteht in diesem Fall in Folge von § 3 RDG, § 134 BGB nicht. Ein Verein, dessen Hauptzweck in der Erbringung von Schuldnerberatung und Schuldenbereinigung bestehe, könne sich nicht auf das Privileg des § 7 Abs. 1 RDG stützen.

[17] Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn 161.
[19] AG Darmstadt ZInsO 2012, 2261; KG, Beschl. v. 17.6.2008 – 1 W 425/05.
[20] AG Darmstadt ZInsO 2012, 2261; KG, Beschl. v. 17.6.2008 – 1 W 425/05; AG Hannover, Beschl. v. 19.9.2005 – 813 II 376/05, juris Rn 9.
[21] Siehe Lissner, AGS 2014, 442 ff.
[22] OLG Stuttgar...

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