1. Eine Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist nicht statthaft.
  2. Eine Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung, von der das Gericht weitere Tätigkeiten abhängig macht, ist unzulässig, wenn die Kosten bereits in voller Höhe gezahlt worden sind.
  3. Auch die nach dem GKG unstatthafte Beschwerde ist gebührenfrei.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.3.2012 – 1 W 15/12

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