Die Entscheidung ist zutreffend. Eine Zusätzliche Gebühr entsteht nur dann, wenn der Anwalt an der Einstellung mitgewirkt hat. Ist es das Ziel des Anwalts – wenn auch aus prozesstaktisch nachvollziehbaren Gründen – eine Entscheidung zu erreichen, also gerade eine Einstellung zu verhindern, kann wohl kaum von einer Mitwirkung an einer Einstellung die Rede sein.

Norbert Schneider

AGS 7/2017, S. 322 - 323

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge