Die Entscheidung ist zutreffend. Eine Zusätzliche Gebühr entsteht nur dann, wenn der Anwalt an der Einstellung mitgewirkt hat. Ist es das Ziel des Anwalts – wenn auch aus prozesstaktisch nachvollziehbaren Gründen – eine Entscheidung zu erreichen, also gerade eine Einstellung zu verhindern, kann wohl kaum von einer Mitwirkung an einer Einstellung die Rede sein.
Norbert Schneider
AGS 7/2017, S. 322 - 323
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