1. Soweit beim Teilverfahrenswert der Ehesache gem. § 43 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FamGKG die Einkommensverhältnisse der beteiligten Ehegatten Berücksichtigung finden, ist der Ansatz eines Freibetrages je unterhaltsberechtigtem Kind hierbei von monatlich 250,00 EUR angemessen und nicht zu beanstanden.
  2. Die Herausnahme einzelner Vermögensarten aus der Verfahrenswertbemessung gem. § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG als Schonvermögen nach § 90 SGB XII ist nicht gerechtfertigt. Infolgedessen ist das selbst bewohnte Eigenheim zu berücksichtigen.
  3. Die Berücksichtigung eines Freibetrages für jeden der beteiligten Ehegatten bezüglich des gemeinsamen Vermögens von 60.000,00 EUR und für jedes unter haltsberechtigte Kind i.H.v. weiteren 30.000,00 EUR ist angemessen und angezeigt (vgl. OLG München FamRZ 2009, 1703; OLG Bamberg JurBüro 2017, 86 [= AGS 2017, 85]).
  4. Von diesem bereinigten Vermögenswert ist lediglich ein Bruchteil bei der Verfahrenswertberechnung zu berücksichtigen, der nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig mit 5 % zu berechnen ist (OLG Hamm FamRZ 2015, 1748 m.w.N. [= AGS 2016, 122]; OLG Bamberg JurBüro 2017,86 [= AGS 2017, 85]).

OLG Bamberg, Beschl. v. 13.4.2017 – 2 WF 51/17

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