Die Rspr. ist umstritten.

Der 6. Senat des OLG Hamm ist der Auffassung, § 48 Abs. 1 FamGKG sei entsprechend anzuwenden.

Der 1. Senat des OLG Hamm geht dagegen – wie hier – vom 12-fachen Monatswert aus.[1]

Das OLG Frankfurt wiederum stellt auf § 9 ZPO ab und nimmt den 42-fachen Monatswert an.

Ein Rückgriff auf § 9 ZPO ist allerdings nicht möglich. Das FamGKG sieht – im Gegensatz zum GKG (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG) – keine Verweisung auf die Vorschriften der ZPO vor.

Soweit das Gericht zu seiner Begründung die Vorschrift des § 41 GKG heranzieht, trägt dieser Vergleich ebenfalls nicht. Die Vorschrift des § 41 GKG gilt nicht für Zahlungsansprüche, wie der BGH zwischenzeitlich mehrfach klargestellt hat.[2]

Der Vergleich mit § 51 FamGKG überzeugt ebenfalls nicht, da es sich um eine spezielle Regelung für den Unterhalt handelt und die Nutzungsentschädigung gerade kein Unterhalt ist und auch keinen Unterhaltscharakter hat.

Meines Erachtens verbietet sich eine schematische Bewertung. Ausgangspunkt ist zunächst einmal § 35 FamGKG, da Gegenstand des Verfahrens Geldforderungen sind und das FamGKG keine besondere Wertvorschrift vorsieht. Da das FamGKG erstaunlicherweise – im Gegensatz zum GKG – den Verfahrenswert für zukünftige Leistungen – mit Ausnahme des Unterhalts – nicht regelt, ist insoweit ergänzend § 42 Abs. 1 FamGKG heranzuziehen. Abzustellen ist damit auf den konkreten Einzelfall. Es ist abzuschätzen, mit welcher Leistungsdauer bei Einreichung des Antrags (§ 34 FamGKG) zu rechnen war.

Unklar ist, wann die Nutzungsentschädigung fällig wird. Soweit man davon ausgeht, dass die Nutzungsentschädigung für den laufenden Monat – wie Unterhalt oder Miete – im Voraus zu zahlen ist, wäre der laufende Monat hinzuzurechnen.

Norbert Schneider

AGS 7/2017, S. 341 - 343

[1] AGS 2016, 336 = FamRB 2015, 286.
[2] Zuletzt NZM 2016, 890 = NJW-RR 2017, 204.

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