Die Beschwerde ist begründet. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf insgesamt 17.639,00 EUR festzusetzen.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sind sowohl Ansprüche auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung als auch Unterhaltsansprüche gewesen, die mit Wideranträgen geltend gemacht worden sind. Die Verfahrenswerte sind gem. § 39 Abs. 1 FamGKG zu addieren.

1. Nutzungsentschädigung

Den Verfahrenswert für das Verfahren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung hat der Senat auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB. Auf die Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs für die Nutzungsentschädigung ist entgegen der Auffassung des AG insoweit nicht abzustellen. Mit der Einführung des FamGKG hat der Gesetzgeber für Ehewohnungs- und Haushaltssachen i.S.v. § 200 Abs. 1 und 2 FamFG Regelwerte für die Verfahren bestimmt, die nach § 48 Abs. 3 FamGKG "nach den besonderen Umständen des Einzelfalls" erhöht oder verringert werden können. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass die erstmals eingeführten festen Werte auf der "Vergleichbarkeit der Fälle" beruhen und "der Arbeitserleichterung für die Gerichte" dienen sollen (BT-Drucks 16/6308, S. 307). Der Regelwert für Ehewohnungssachen nach §§ 1361b BGB, 200 Abs. 1 FamFG beträgt 3.000,00 EUR. Hiervon werden auch Verfahren auf Nutzungsentschädigung erfasst (vgl. OLG Celle FamRZ 2015, 1193 Rn 43 m.w.N. [= AGS 2015, 430]; OLG Koblenz FamRZ 2014, 692 Rn 7 [= AGS 2013, 287]; OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.1.2015 – 10 WF 158/14, juris [= AGS 2015, 183]; OLG Hamm FamRZ 2013, 1421 [= AGS 2013, 183]; a.A. OLG Hamm, Beschl. v. 10.7.2014 – 1 WF 104/14, juris).

Der Senat hat von § 48 Abs. 3 FamGKG Gebrauch gemacht und den Verfahrenswert von 3.000,00 EUR angemessen auf 5.000,00 EUR erhöht. Hierbei sind insbesondere die lange Verfahrensdauer als auch die schwierige Sach- und Rechtslage und der Umfang des Verfahrens berücksichtigt worden. Bei der Frage, ob und in welcher Höhe eine Nutzungsentschädigung geschuldet wird, war insbesondere der Einfluss etwaiger Unterhaltsansprüche auf die Nutzungsentschädigung und deren Höhe zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat ferner ab Dezember 2012 eine Nutzungsentschädigung gefordert und damit für einen zurückliegenden Zeitraum Ansprüche geltend gemacht. Es konnte schließlich nicht unbeachtet bleiben, dass sich der objektive Mietwert der Immobilie – wie mit Sachverständigengutachten festgestellt – auf monatlich 1.380,00 EUR beläuft. Angesichts dieser Umstände erscheint für diesen Verfahrensgegenstand ein Verfahrenswert in Höhe von 5.000,00 EUR sach- und interessengerecht.

2. Unterhaltsansprüche

Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz sowohl Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt geltend gemacht als auch Trennungsunterhalt und ab Januar 2014 nachehelichen Unterhalt gefordert. Es handelt sich um verschiedene Verfahrensgegenstände, deren Werte gem. § 39 Abs. 1 FamGKG zusammenzurechnen sind.

a) Der Verfahrenswert in Unterhaltssachen bestimmt sich nach § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Maßgeblich ist gem. § 51 Abs. 1 FamGKG der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. § 51 Abs. 2 FamGKG legt fest, dass die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge dem Wert hinzugerechnet werden.

aa) Rückstände sind sämtliche bereits bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge, wobei der Unterhalt für den Monat der Einreichung des Hauptsacheantrags bereits als Rückstand zählt, da Unterhalt monatlich im Voraus geschuldet wird. Unterhalt, der nach Einreichung des Hauptsacheantrags (hier: Widerantrag v. 15.7.2013) fällig wird, bleibt kostenrechtlich unberücksichtigt, auch wenn er nun Rückstand im materiell-rechtlichen Sinn ist und als solcher in der Beschlussformel ausgewiesen wird. Der Verfahrenswert erhöht sich insbesondere nicht dadurch, dass der Antragsteller im Laufe des Verfahrens seine Anträge aktualisiert und die zwischenzeitlich fällig gewordenen Unterhaltsbeträge nunmehr als Rückstände geltend macht und gesondert beziffert (Keske, in: Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl., 17. Kap. Rn 63; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, RVG, 20. Aufl., Anhang VI Rn 506). Auch bei einer Antragserweiterung werden die Unterhaltsbeträge aus dem Zeitraum zwischen Einreichung des Antrags und der Erweiterung nicht zu verfahrenswertrelevanten Rückständen (Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 10 Rn 82 b; Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl., Anhang FamFG-Verfahrenswerte, Stichwort "Rückstände"; Senat FuR 1999, 440). Eine Klage- oder Antragserweiterung stellt kein eigenständiges Verfahren dar, welches – isoliert für sich – den zeitlichen Umfang seiner Rückstände selbstständig bestimmt (Senat FuR 1999, 440 zu § 17 Abs. 4 GKG a.F.). Auch der Gesichtspunkt, dass Verfahrenswerte einfach und praktikabel z...

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