Im Ausgangsverfahren beantragte die Klägerin für die Klageanträge und einen etwaigen Vergleichsmehrwert Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten. Im Gütetermin schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich, der auch nicht rechtshängige Gegenstände regelte. Das ArbG entsprach dem Prozesskostenhilfegesuch in vollem Umfang.
Unter Zugrundelegung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung in Höhe von 1.975,82 EUR, die sie folgendermaßen berechnet hat:
1,3 Verfahrensgebühr, §§ 2, 49 RVG, | 399,10 EUR |
Nr. 3100 VV (Wert: 9.177,16 EUR) | |
0,8 Differenzverfahrensgebühr, | 229,60 EUR |
§§ 2, 49 RVG, Nr. 3101 Nr. 2 VV | |
(Wert: 7.822,71 EUR) | |
Abgleich gem. § 15 Abs. 3 RVG | - 175,00 EUR |
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 49 RVG, | 418,80 EUR |
Nr. 3104 VV (Wert: 16.999,87 EUR) | |
1,0 Einigungsgebühr §§ 2, 49 RVG, | 307,00 EUR |
Nrn. 1003, 1000 VV (Wert: 9.177,16 EUR) | |
1,5 Einigungsgebühr §§ 2, 49 RVG, | 430,50 EUR |
Nr. 1000 VV (Wert: 7.822,71 EUR) | |
Fahrtkosten (eigenes Kfz) | 3,60 EUR |
(12,00 km à 0,30 EUR) | |
Fahrtkosten (sonst) | 1,75 EUR |
Abwesenheitsgeld (1,25 Stunden) | 25,00 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 1.660,35 EUR |
Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV (19,00 %) | 315,47 EUR |
Endsumme | 1.975,82 EUR |
Das ArbG hat die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 1.513,50 EUR festgesetzt. Die Differenz beruht auf der Kürzung der geltend gemachten 1,5-fachen Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert auf 1,0.
Nach Zurückweisung der gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin eingelegten Erinnerung durch den Vorsitzenden des ArbG verfolgt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ihr Begehren mit der Beschwerde weiter. Dieser hat das ArbG nicht abgeholfen, sondern sie dem LAG zur Entscheidung vorgelegt.
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