1. Mutwillig handelt, wer in Umgangsverfahren ohne den Versuch einer außergerichtlichen Einigung – sei es durch direkten Kontakt der Elternteile untereinander, sei es durch Einschaltung des Jugendamtes – sogleich ein Verfahren einleitet, sofern solche Bemühungen nicht bereits fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos sind.
  2. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern um die Einhaltung einer von ihnen geschlossenen Vereinbarung zum Umgangsrecht streiten.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.2.2015 – 9 WF 323/14

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