Die Klägerin hatte festzusetzende Kosten in Höhe von 584,89 EUR angemeldet. Der Festsetzungsantrag ist am 10.3.2015 bei Gericht eingegangen.

Nach Eingang des Festsetzungsantrags zahlte die Beklagte die festgesetzten Kosten in Höhe von 584,89 EUR, jedoch keine Zinsen. Mit ihrem Festsetzungsantrag verfolgte die Klägerin ihren Zinsantrag weiter.

Der Urkundsbeamte hat die Verzinsung abgelehnt. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg. Das Gericht hat den Betrag in Höhe von 584,89 EUR festgesetzt und ausgesprochen, dass dieser Betrag vom 10.3.2015 an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge