Die Beschwer einer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist i.d.R. geringer anzusetzen als einer Verpflichtung zur Auskunft. Maßgebend ist der Aufwand an Zeit und Kosten, der für die Erfüllung der Verpflichtung zu betreiben ist.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.3.2018 – 13 UF 38/18

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