Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdewert der Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nicht derselbe Wert anzusetzen wie für die Auskunftsverpflichtung. Vielmehr ist der Wert nach denselben Grundsätzen zu bemessen, nämlich - wenn mit der Beschwerde das Abwehrinteresse verfolgt wird - nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für die Erfüllung der Verpflichtung zu betreiben ist.

Der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand entspricht regelmäßig nicht demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft. Vielmehr wird es in aller Regel mit größerem Aufwand verbunden sein, eine Zusammenstellung von Vermögensgegenständen zu erstellen und wertbildende Faktoren zu bezeichnen, als diese Zusammenstellung noch einmal durchzusehen, um zu prüfen, ob ihre Richtigkeit und Vollständigkeit guten Gewissens an Eides statt versichert werden kann.

 

Normenkette

FamFG § 61 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Nauen (Beschluss vom 10.01.2018; Aktenzeichen 21 F 121/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 10. Januar 2018 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verpflichtung, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer von ihr erteilten Auskunft über ihr Vermögen an Eides statt zu versichern.

Im Scheidungsverbund nimmt der Antragsgegner die Antragstellerin mit einem Stufenantrag auf die Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch (Bl. 1 ff. GÜ). Die Antragstellerin ist mit einem Teilanerkenntnisbeschluss verpflichtet worden, dem Antragsgegner näher bezeichnete Auskunft über ihr Endvermögen zu erteilen (Bl. 126 HA).

Nach Erteilung dieser Auskunft hat der Antragsgegner beantragt (Bl. 280 HA, 383 GÜ),

die Antragstellerin zu verpflichten, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft vom 22.08.2016 an Eides statt zu versichern.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Antragstellerin antragsgemäß verpflichtet.

Mit ihrer Beschwerde wendet die Antragstellerin ein, die ihr auferlegte Verpflichtung sei unbestimmt. Zudem sei ein Verdacht nicht gerechtfertigt, sie habe die erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt.

Sie hält die Beschwerde für zulässig, weil für die eidesstattliche Versicherung derselbe Wert anzusetzen sei wie für die Auskunftsverpflichtung. Für die Auskunft habe sie 1.080 Euro aufwenden müssen, um Belege aus Archiven und Katastern in Russland beizubringen und übersetzen zu lassen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss, mit dem sie verpflichtet wurde, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft vom 20.08.2016 an Eides statt zu versichern, aufzuheben.

Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro nicht übersteigt und das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 61 I, II FamFG).

Wendet sich ein Rechtsmittelführer gegen seine Verpflichtung, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern, so ist der Wert der Beschwer nach seinem Abwehrinteresse zu bemessen, also nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für ihn mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden ist. Wenn die Beteiligten nähere Anhaltspunkte für die Wertbemessung nicht mitteilen, schätzt der Senat diesen Aufwand in ständiger Übung auf 200 Euro.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist für die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht derselbe Wert anzusetzen wie für die Auskunftsverpflichtung. Vielmehr ist der Wert nach denselben Grundsätzen zu bemessen, nämlich - wenn mit der Beschwerde das Abwehrinteresse verfolgt wird - nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für die Erfüllung der Verpflichtung zu betreiben ist. Anders als der Bundesgerichtshof (zuletzt: FamRZ 2017, 225, Abs. 7; 2017, 1954, Abs. 9) kann der Senat nicht erkennen, dass der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspreche. Vielmehr wird es in aller Regel mit größerem Aufwand verbunden sein, eine Zusammenstellung von Vermögensgegenständen zu erstellen und wertbildende Faktoren zu bezeichnen, als diese Zusammenstellung noch einmal durchzusehen, um zu prüfen, ob ihre Richtigkeit und Vollständigkeit guten Gewissens an Eides statt versichert werden kann. Selbst wenn sich bei dieser Prüfung die Notwendigkeit ergeben sollte, die Auskunft zu berichtigen und zu vervollständigen, spricht noch immer keine Vermutung dafür, dass der dazu zu betreibende Aufwand den Umfang erreicht, der mit der ursprünglichen Erteilung der Auskunft verbunden war.

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