Die Revision des Beklagten ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet.

1. Die Revision des Beklagten ist nicht statthaft und damit unzulässig, soweit sie sich gegen die Begründetheit des Kostenerstattungsbegehrens der Kläger wendet. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob die Kläger ihr auf den materiellen Kostenerstattungsanspruch gestütztes Zahlungsbegehren statthaft im Wege der Leistungsklage geltend machen können. Die Beschränkung der Revision hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst ist, nicht der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. Senatsurt. v. 2.5.2017 – VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn 14; v. 21.9.2015 – VI ZR 100/14, juris Rn 18; v. 24.6.2014 – VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn 17).

a) Nach der std. Rspr. des BGH kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbstständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurt. v. 2.5.2017 – VI ZR 262/16, a.a.O., Rn 15; v. 21.9.2015 – VI ZR 100/14, a.a.O., Rn 19; v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn 59). Die Zulassung der Revision kann insbesondere auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt werden, über die gem. § 280 ZPO vorab durch Zwischenurteil entschieden werden kann (Senatsurt. v. 17.4.2012 – VI ZR 140/11, NJW-RR 2012, 759 Rn 3; BGH, Urteile v. 12.4.2011 – XI ZR 341/08, NJW-RR 2011, 1287 Rn 10; v. 5.2.1998 – III ZR 103/97, NJW 1998, 1138, 1139 f., insoweit in BGHZ 138, 67 nicht abgedruckt; v. 25.2.1993 – III ZR 9/92, NJW 1993, 1799, insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt; Beschl. v. 15.3.2011 – II ZR 141/10, juris Rn 9). Zu den über § 280 ZPO vorab klärungsfähigen Fragen gehört auch die Statthaftigkeit der gewählten Klageart (vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.1978 – IV ZB 105/78, NJW 1979, 427, 428; MüKo/Prütting, ZPO, 5. Aufl., § 280 Rn 3 i.V.m. MüKo/Becker-Eberhard, ZPO, a.a.O., Vorbem. zu § 253 Rn 10, 22).

b) Von einer derart beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Revisionszulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der std. Rspr. des BGH, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsurt. v. 2.5.2017 – VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn 16; v. 21.9.2015 – VI ZR 100/14, a.a.O., Rn 20; v. 24.6.2014 – VI ZR 560/13, a.a.O., Rn 19).

Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision ausweislich der Entscheidungsgründe nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil eine ausdrückliche höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob in der vorliegenden Fallkonstellation dem früheren Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens nach Erfüllung des begehrten Anspruchs durch den Antragsgegner ein unmittelbar einzuklagender materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch zusteht oder ob er auf einen Feststellungsantrag zu verweisen ist, nicht vorliege. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht einen Zulassungsgrund nur im Hinblick auf die zuvor von ihm erörterte Frage gesehen hat, ob den Klägern allein die vom BGH (Beschl. v. 8.10.2013 – VIII ZB 61/12, NJW 2013, 3586, 3587 Rn 10; v. 1.7.2004 – V ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1580, 1581 unter III. 1. c); v. 12.2.2004 – V ZB 57/03, NJW-RR 2004, 1005 f. unter III. 2.) eröffnete Möglichkeit der Klage auf Feststellung offen stehe, dass der Antragsgegner zur Beseitigung der behaupteten Störung verpflichtet war, oder ob sie ihren materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch statthaft unmittelbar im Wege der Leistungsklage geltend machen können.

2. Im Umfang ihrer Zulassung ist die Revision des Beklagten unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger könnten ihr Kostenerstattungsbegehren im Streitfall im Wege der Leistungsklage und gestützt auf ihren materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch verfolgen, ist frei von Rechtsfehlern.

a) Die Kläger hatten keine Möglichkeit, im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens eine (prozessuale) Kostenentscheidung zu ihren Gunsten zu erlangen.

Im selbstständigen Beweisverfahren ergeht grds. keine Kostenentscheidung (BGH, Beschl. v. 12.2.2004 – V ZB 57/03, a.a.O., unter III. 1.). Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens bilden einen Teil der Kosten des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, über die in der Regel in diesem Verfahren entschieden wird (vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.2013 ...

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