Im Verfahren, gerichtet auf eine Nutzungsentschädigung während der Trennung, kommt im Hinblick auf den festen Verfahrenswert von 3.000,00 EUR gem. § 48 Abs. 1 FamGKG auch bei nur eingeschränkter Erfolgsaussicht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in vollem Umfang in Betracht.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.9.2017 – 10 WF 109/17

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