In dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Verfahren ist der Beteiligte zu 2) von seiner Tochter auf Zahlung von Kindesunterhalt im Wege des Stufenantrages in Anspruch genommen worden. Für diesen Antrag ist der Tochter Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Beteiligten zu 1) bewilligt worden. Mit Versäumnisbeschluss hat das AG den Beteiligten zu 2) antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt an seine Tochter verpflichtet und die Kosten des Verfahrens dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Auf den Einspruch des Beteiligten zu 2) hat das AG mit Endbeschluss den Versäumnisbeschluss aufrechterhalten und auch die weiteren Kosten des Verfahrens dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Weiterhin hat das AG den Verfahrenswert auf 7.156,00 EUR festgesetzt.

Hiernach haben die Beteiligten zu 1) beantragt, ihre in diesem Verfahren entstandenen Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse festzusetzen. Die aus der Staatskasse an die Beteiligten zu 1) zu zahlenden Gebühren und Auslagen sind mit insgesamt 1.013,50 EUR festgesetzt worden. Weiterhin haben die Beteiligten zu 1) beantragt, ihre Wahlanwaltsvergütung i.H.v. insgesamt 1.516,27 EUR (1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV i.H.v. 592,80 EUR, 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i.H.v. 547,20 EUR, Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 EUR, Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder i.H.v. insgesamt 114,18 EUR, zuzüglich der Umsatzsteuer) gegen den Beteiligten zu 2) festzusetzen. Dabei haben sie angegeben, nach einem Verfahrenswert von 4.008,00 EUR vorgerichtliche Gebühren gem. Nr. 2300 VV i.H.v. 393,90 EUR erhalten zu haben. Das AG hat die von dem Beteiligten zu 2) an die Beteiligten zu 1) zu erstattenden Kosten mit 268,40 EUR festgesetzt. Dabei hat es die von den Beteiligten zu 1) bereits erhaltene Verfahrenskostenhilfevergütung i.H.v. 1.013,50 EUR in Abzug gebracht und auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV die erhaltene vorgerichtliche Geschäftsgebühr von 393,90 EUR in hälftiger Höhe angerechnet. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1) mit ihrer Beschwerde. Sie wenden ein, die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV auf die Verfahrensgebühr sei zu Unrecht erfolgt. Der Beteiligte zu 2) könne sich auf die Anrechnung nicht berufen, weil die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG nicht vorlägen. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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