Verfahrensgang

AG Brakel (Aktenzeichen 13 F 66/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15.05.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel vom 02.05.2017 (AZ: 13 F66/14) abgeändert. Aufgrund des Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts Brakel vom 23.11.2016 und aufgrund des Endbeschlusses des Amtsgerichts Brakel vom 22.02.2017 sind von dem Antragsgegner an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die Rechtsanwälte N, 502,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2017 zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 234,37 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. In dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Verfahren ist der Beteiligte zu 2) von seiner Tochter, auf Zahlung von Kindesunterhalt im Wege des Stufenantrages in Anspruch genommen worden. Für diesen Antrag ist der Tochter mit Beschlüssen vom 03.11.2014 und 17.08.2016 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Beteiligten zu 1) bewilligt worden. Mit Versäumnisbeschluss vom 23.11.2016 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt an seine Tochter verpflichtet und die Kosten des Verfahrens dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Auf den Einspruch des Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht mit Endbeschluss vom 22.02.2017 den Versäumnisbeschluss aufrechterhalten und auch die weiteren Kosten des Verfahrens dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Weiterhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.02.2017 den Verfahrenswert auf 7.156,00 EUR festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2017 haben die Beteiligten zu 1) beantragt, ihre in diesem Verfahren entstandenen Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse festzusetzen. Mit Beschluss vom 31.03.2017 sind die aus der Staatskasse an die Beteiligten zu 1) zu zahlenden Gebühren und Auslagen mit insgesamt 1.013,50 EUR festgesetzt worden. Weiterhin haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 02.03.2017 beantragt, ihre Wahlanwaltsvergütung in Höhe von insgesamt 1.516,27 EUR (1,3 Verfahrensgebühr nach Ziff. 3100 VV-RVG in Höhe von 592,80 EUR, 1,2 Terminsgebühr nach Ziff. 3104 VV-RVG in Höhe von 547,20 EUR, Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR, Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder in Höhe von insgesamt 114,18 EUR, zuzüglich der Umsatzsteuer) gegen den Beteiligten zu 2) festzusetzen. Dabei haben sie angegeben, nach einem Verfahrenswert von 4.008,00 EUR vorgerichtliche Gebühren gemäß Ziff. 2300 VV-RVG in Höhe von 393,90 EUR erhalten zu haben. Mit Beschluss vom 02.05.2017 hat das Amtsgericht die von dem Beteiligten zu 2) an die Beteiligten zu 1) zu erstattenden Kosten mit 268,40 EUR festgesetzt. Dabei hat es die von den Beteiligten zu 1) bereits erhaltene Verfahrenskostenhilfevergütung in Höhe von 1.013,50 EUR in Abzug gebracht und auf die Verfahrensgebühr nach Ziff. 3100 VV-RVG die erhaltene vorgerichtliche Geschäftsgebühr von 393,90 EUR in hälftiger Höhe angerechnet. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1) mit ihrer Beschwerde vom 15.05.2017. Sie wenden ein, die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV-RVG auf die Verfahrensgebühr sei zu Unrecht erfolgt. Der Beteiligte zu 2) könne sich auf die Anrechnung nicht berufen, weil die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG nicht vorlägen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.05.2017 nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 126, 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brakel vom 02.05.2017 hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die den Beteiligten zu 1) im Rahmen der Wahlanwaltsvergütung noch zustehenden Gebühren und Auslagen zu niedrig festgesetzt. Denn die Anrechnung der gemäß Ziff. 2300 VV-RVG entstandenen Geschäftsgebühr in hälftiger Höhe auf die Verfahrensgebühr nach Ziff. 3100 VV-RVG ist zu Unrecht erfolgt.

Zwar wird die Geschäftsgebühr gemäß Ziff. 2300 VV-RVG nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG grundsätzlich zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr gemäß Ziff. 3100 VV-RVG angerechnet. Jedoch steht im Streitfall dieser Anrechnung § 15a Abs. 2 RVG entgegen. Danach kann ein Dritter sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Der Beteiligte zu 2) ist Dritter im Sinne der zitierten Vorschrift. Er hat weder den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt noch besteht gegen ihn ein Vollstreckungstitel oder werden beide Gebühren gegen ihn geltend gemacht, so dass die Voraussetzungen der Anrechnung nicht erfüllt sind.

Soweit das Amtsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 24.05.2017 die Ansicht vertritt, d...

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