FamGKG §§ 35, 42 Abs. 1, 51 Abs. 1, Abs. 2 S. 1

Leitsatz

  1. Der Verfahrenswert für einen Antrag auf Dynamisierung statisch titulierten Unterhalts richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers hieran, also nach dem Aufwand und den Kosten, die mögliche künftige Abänderungsverfahren mit sich brächten, § 42 Abs. 1 FamGKG, und lässt sich unter Heranziehung der Wertungen der §§ 35, 51 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG regelmäßig mit 15 % der in zwölf Monaten ab Antragseinreichung anfallenden Unterhaltsbeträge veranschlagen.
  2. Der Verfahrenswert für die Heraufsetzung titulierten Unterhalts richtet sich nach der Differenz zwischen dem titulierten und dem mit der Abänderung erstrebten maßgeblichen Unterhaltsbetrag; wertmaßgeblich sind nach § 51 Abs. 1 FamGKG insoweit die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags und nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG die bis zur Einreichung aufgelaufenen fälligen Beträge.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.9.2016 – 13 WF 214/16

1 Sachverhalt

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für ein Kindesunterhaltsverfahren betreffend zwei Kinder.

Diese haben in einem im März 2016 eingeleiteten Stufenverfahren die Dynamisierung und Heraufsetzung ab 12/2015 rückständiger und laufender Unterhaltsansprüche verfolgt, die der Antragsgegner in zwei Jugendamtsurkunden vom 14.7.2015 statisch hatte titulieren lassen.

Der anerkannte Anspruch des am 7.4.2000 geborenen Kindes lautete über 522,00 EUR monatlich und das Anerkenntnis war befristet bis zum 31.8.2016. Der anerkannte Anspruch des am 23.8.2007 geborenen Kindes lautete über 433,00 EUR.

Nach den Vorstellungen der Antragsteller standen Unterhaltsansprüche aus der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle im Raum.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Verfahrenswert ohne Begründung auf 13.860,00 EUR festgesetzt und mit Nichtabhilfebeschluss auf § 51 Abs. 1 FamGKG hingewiesen.

Der Antragsgegner, der nach der Kostenregelung eines Vergleichs die Verfahrenskosten zu tragen hat, hält einen Verfahrenswert von 2.280,00 EUR für zutreffend.

2 Aus den Gründen

Die nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die der Senat nach §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 5 S. 1 FamGKG als Einzelrichter entscheidet, hat teilweise Erfolg.

Soweit die Antragsteller in dem Abänderungsverfahren die Dynamisierung statisch titulierten Unterhalts erstrebt haben, richtet sich der Verfahrenswert nach ihrem wirtschaftlichen Interesse hieran, also nach dem Aufwand und den Kosten, die mögliche künftige Abänderungsverfahren mit sich brächten, § 42 Abs. 1 FamGKG. Dieses Interesse veranschlagt der Senat unter Heranziehung der Wertungen der §§ 35, 51 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG regelmäßig mit 15 % der in zwölf Monaten ab Antragseinreichung anfallenden Unterhaltsbeträge (vgl. OLG Hamm FamRZ 2015, 954 [= AGS 2015, 137]; Schneider, NZFam 2015, 40), so hier auch im Falle des jüngeren Kindes. Insoweit sind 779,40 EUR zu berücksichtigen (433,00 EUR x 12 x 0,15).

In Ansehung des älteren Kindes kann demgegenüber dessen wirtschaftliches Interesse an einer Dynamisierung des bestehenden Titels vernachlässigt werden, da dieser ohnehin befristet war und lediglich noch die fünf Monate nach Antragseinreichung betraf.

Soweit die Antragsteller mit der Abänderung zugleich eine Heraufsetzung erstreben, ist auf die Differenz zwischen dem titulierten und dem mit der Abänderung erstrebten maßgeblichen Unterhaltsbetrag abzustellen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG Kommentar, 4. Aufl., § 51 Rn 26 m.w.N.). Wertmaßgeblich sind nach § 51 Abs. 1 FamGKG insoweit die ersten zwölf Monat nach Einreichung des Antrags und nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG die bis zur Einreichung aufgelaufenen Rückstände.

Für das ältere Kind ergibt sich damit folgende Berechnung:

 
Monat Tituliert beansprucht Differenz
Dez 15 522,00 EUR 612,00 EUR 90,00 EUR
Jan 16 522,00 EUR 625,00 EUR 103,00 EUR
Feb 16 522,00 EUR 625,00 EUR 103,00 EUR
Mrz 16 522,00 EUR 625,00 EUR 103,00 EUR
Apr 16 522,00 EUR 625,00 EUR 103,00 EUR
Mai 16 522,00 EUR 625,00 EUR 103,00 EUR
Jun 16 522,00 EUR 625,00 EUR 103,00 EUR
Jul 16 522,00 EUR 625,00 EUR 103,00 EUR
Aug 16 522,00 EUR 625,00 EUR 103,00 EUR
Sep 16 0,00 EUR 625,00 EUR 625,00 EUR
Okt 16 0,00 EUR 625,00 EUR 625,00 EUR
Nov 16 0,00 EUR 625,00 EUR 625,00 EUR
Dez 16 0,00 EUR 625,00 EUR 625,00 EUR
Jan 17 0,00 EUR 625,00 EUR 625,00 EUR
Feb 17 0,00 EUR 625,00 EUR 625,00 EUR
Mrz 17 0,00 EUR 625,00 EUR 625,00 EUR
Summe 5.289,00 EUR

und für das jüngere Kind:

 
Monat Tituliert beansprucht Differenz
Dez 15 433,00 EUR 510,00 EUR 77,00 EUR
Jan 16 433,00 EUR 520,00 EUR 87,00 EUR
Feb 16 433,00 EUR 520,00 EUR 87,00 EUR
Mrz 16 433,00 EUR 520,00 EUR 87,00 EUR
Apr 16 433,00 EUR 520,00 EUR 87,00 EUR
Mai 16 433,00 EUR 520,00 EUR 87,00 EUR
Jun 16 433,00 EUR 520,00 EUR 87,00 EUR
Jul 16 433,00 EUR 520,00 EUR 87,00 EUR
Aug 16 433,00 EUR 520,00 EUR 87,00 EUR
Sep 16 433,00 EUR 520,00 EUR 87,00 EUR
Okt 16 433,00 EUR 520,00 EUR 87,00 EUR
Nov 16 433,00 EUR 520,00 EUR 87,00 EUR
Dez 16 433,00 EUR 520,00 EUR 87,00 EUR
Jan 17 ...

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