Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Gem. § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt. Vorliegend hat das LG als Berufungszivilkammer entschieden.

Ob in Verfahren, deren Instanzenzug in der Hauptsache beim LG endet, in Nebenpunkten, wie der Streitwertfestsetzung ein Rechtsmittel zum OLG eröffnet ist, ist in der Rspr. und Schrifttum kontrovers diskutiert worden (vgl. hierzu: OLG Koblenz, Beschl. v. 12.3.2013 – 3 W 132/13, MDR 2013, 742; v. 13.6.2013 – 3 W 310/13; v. 18.4.2012 – 2 W 183/12; v. 30.11.2012 – 2 W 636/12, MDR 2013, 299 = NJW-Spezial 2013, 124; v. 12.2.2008 – 5 W 70/08, OLGR 2008, 443; OLG Celle, Beschl. v. 17.11.2005 – 3 W 142/05, OLGR 2006, 270 ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.8.2006 – 15 W 36/06, OLGR 2007, 686 f.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn 228). Der Senat hat hierzu mit der wohl überwiegenden Rspr. die Auffassung vertreten, dass gegen die Streitwertfestsetzung durch das LG als Berufungsgericht eine Beschwerde zum OLG möglich sei (Beschl. v. 13.6.2013 u. 18.7.2013, a.a.O.).

Bei der Frage der Festsetzung des Streitwerts ist allerdings zwischen dem Gebührenstreitwert und dem Rechtsmittelstreitwert zu unterscheiden (vgl. MüKo zur ZPO/Wöstmann, 4. Aufl. 2013, § 2 Rn 23; Prütting/Gehrlein-Gehle, ZPO Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 2 Rn 4/5; Schneider/Herget, a.a.O., 4646-4648). Die Beklagte wendet sich hier allerdings ausdrücklich nur gegen den Beschwerdegegenstand des Berufungsverfahrens, nicht gegen den Gebührenstreitwert. Grund dafür dürfte sein, dass das LG in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil des AG mangels Erreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) nicht zulässig sei. Es ist in diesem Fall nicht Sache des OLGs über den Rechtsmittelstreitwert zu befinden, sondern gegebenenfalls des BGH, wenn gegen die Entscheidung der Berufungskammer nur die Revision nach Maßgabe der §§ 542 ff. ZPO zulässig wäre.

Im Übrigen handelt es sich bei dem Streitwertbeschluss der Berufungskammer nicht um eine das Verfahren abschließende Entscheidung, sondern nur um eine Zwischenentscheidung, die nicht der Überprüfung im Rechtsmittelverfahren unterliegt. Es steht der Beklagten im Falle der (angekündigten) Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO frei, sich hiergegen gem. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu wenden.

AGS 6/2014, S. 305 - 306

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