Die Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden gem. § 58 GKG nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Die Begrifflichkeit "Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens" ist dabei nicht wörtlich zu nehmen. Regelmäßig erfolgt die Verfahrensbeendigung ("Aufhebung") im Insolvenzverfahren erst nach Schlussverteilung, sodass nach dem reinen Gesetzeswortlaut zu diesem Zeitpunkt keine Masse mehr vorhanden sein dürfte. Daher ist stattdessen auf den Zeitpunkt der Schlussrechnung abzustellen.[6] Für den anwaltlichen Gläubigervertreter können auch die mit einem Insolvenzantrag verbundenen entstehenden Gerichtskosten von Interesse sein. Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung – wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert – erhoben.[7]

Der Begriff "Wert der Insolvenzmasse" ist ähnlich dem Begriff der Wertbestimmung für die Insolvenzverwaltervergütung und soll daher hier nicht weiter erörtert werden. Eine Orientierung anhand der für die Verwaltervergütung errechneten Masse kann erfolgen.[8] Im Falle einer Betriebsfortführung besteht Meinungsverschiedenheit, wie die Gerichtskosten zu berechnen sind. Eine Ansicht besagt, dass die durch eine Betriebsfortführung begründeten Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 Abs. 1 InsO darstellen und daher für die Berechnung der Gerichtskosten in Konsequenz nicht abzuziehen sein sollen.[9] Die Gegenmeinung[10] will im Falle einer Betriebsfortführung nur den verbleibenden Überschuss, der ggf. erzielt werde, also bei Berechnung der vergütungsrelevanten Masse nur den entstandenen Reinerlös ansetzen. Eine gesetzliche Klärung des Meinungsstreites, zumindest eine Klarstellung des Gesetzgebers zeichnet sich indes ab. Anfallende Gerichtsgebühren wurden bereits ausführlich erörtert und (auch tabellarisch) dargelegt.[11]

[6] Lissner, NZI 2013, 494.
[7] Lissner, InsBüro 2013, 19 ff.
[8] Lissner, a.a.O.; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, Rn 675.
[11] Lissner, InsBüro 2013, 19 ff.

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