Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmen des Werts der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens bzgl. der Gerichtskostenberechnung

 

Normenkette

GKG §§ 58-59; InsO § 35 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Villingen-Schwenningen (Beschluss vom 10.12.2012; Aktenzeichen 1 IN 112/07)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 10.12.2012 (As. 1957) wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 14.09.2007 wurde am 14.09.2007 über das Vermögen der xxx das Insolvenzverfahren eröffnet und zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Beteiligte Ziff. 1 ernannt. Nach Stellung des Insolvenzantrags und Bestellung des Beteiligten Ziff. 1 zum Insolvenzverwalters wurde der Betrieb teilweise fortgeführt. Auf Anregung des vorläufigen Insolvenzverwalter wurde das Insolvenzverfahren am 29.04.2009 eröffnet und der Beteiligte Ziff. 1 zum Insolvenzverwalter ernannt (AS 403). Der Beteiligte zeigte Masseunzulänglichkeit an. Der Betrieb der Schuldnerin wurde zum 31.03.2010 stillgelegt, weil eine erfolgreiche Sanierung durch das nachhaltige Erzielen von Umsätzen in der Größenordnung von 150.000 EUR sich nicht erzielen ließ.

Nachher Schlussrechnung (As. 1119) wurden erzielt:

Einnahmen aus Unternehmensverkauf und des Anlagevermögens:

149.384,85 EUR

Einnahmen aus Fortführung:

559.718,12 EUR

Sonstige Einnahmen:

401.508,70 EUR

Vereinnahmte Umsatzsteuer:

97.318,63 EUR

Sonstige Einnahmen:

164.688,86 EUR

Zinserträge:

12.294,62 EUR

Kassen- und Bankbestand am Anfang des Verfahrens:

95.995.12 EUR

Insgesamt:

1.480.908,70 EUR

Mit Schreiben vom 18.04.2011 hat der Beteiligte Ziff. 1 die Berechnungsgrundlage für seine Vergütung wie folgt dargelegt:

Gesamteinnahmen gem. Abrechnung:

1.480.908,00 EUR

Weitere Zinsen:

4.000.00 EUR

Insgesamt:

1.484.908,00 EUR

Weiter seien in Abzug zu bringen

die Einnahmen aus der Betriebsfortführung mit

559.718,12 EUR

abzgl. Absonderungsrechte:

44.400,00 EUR

Insgesamt würden verbleiben:

880.789,88 EUR

Der Beteiligte Ziff. 1 ist der Meinung, die Gerichtskostenrechnung sei aus diesem Betrag zu berechnen (As. 1993).

Mit Schlusskostenrechnung der Kostenbeamtin vom 22.10.2012 wurde aus einem Wert von bis zu 1.500.000,- EUR für das Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung und Verfahrensdurchführung (KV 2310, 2320) eine 3-fache Gebühr in Höhe von 17.418,- EUR festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 26.10.2012 legte der Beteiligte Ziff. 1 Erinnerung ein und beantragte, die Gerichtskosten nicht aus den Gesamteinnahmen zu berechnen, sondern aus der Teilungsmasse von 880.789,88 EUR. Zur Begründung wurde vorgetragen, dem Urteil des OLG München vom 08.08.2012 – 11 W 832/12 – könne nicht gefolgt werden. Würde sich die Rechtsauffassung des OLG durchsetzen, so wäre dies sanierungs- und fortführungsfeindlich. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass Wille des Gesetzgebers gewesen sei, die Gerichtsgebühren und die Verwaltervergütung aus dem selben Wert zu errechnen.

Die Bezirksrevisorin hält die Erinnerung für zulässig, aber nicht begründet (As. 1927 ff).

Mit Beschluss vom 30.10.2012 (As. 1923) hat das Insolvenzgericht der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Richter vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2012, der im Wesentlichen dem Aufsatz xxx (Grub, Keine Umsatzbeteiligung der Staatskasse an der Betriebsfortführung insolventer Unternehmen, NZI 2012, 949) entspricht, wurde die Erinnerung näher begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf As. 1939 -1953 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 10.12.2012 hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen die Erinnerung zurückgewiesen. Nach Meinung des Amtsgerichts seien für die Berechnung der Gerichtskosten nicht lediglich der Einnahmeüberschuss maßgeblich. § 58 GKG stelle auf den Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ab und nehme damit auf §§ 35 ff. InsO Bezug. Bei der Definition des Begriffs „Insolvenzmasse” bestehe Einigkeit, dass Massekosten und Masseschulden nicht abzuziehen seien. Es seien auch nicht die Versuche überzeugend, einen gewissermaßen tatsächlichen Begriff der Insolvenzmasse, der nur bestimmen soll, welches Vermögen vom Insolvenzverfahren erfasst werde, einem speziell kostenrechtlichen, wirtschaftlichen Wert gegenüberzustellen. Nach der Rechtsprechung des BGH würden während des Insolvenzverfahrens erzielte Einkünfte im vollen Umfang zur Insolvenzmasse zählen (BGH, Beschluss v. 20.03.2002 – IX ZB 388/02). Auch die Argumentation mit § 1 der Verordnung über die Insolvenzverwaltervergütung überzeuge nicht. Das Gericht folge daher dem 10. Senat des OLG Düsseldorf (Beschluss v. 27.07.2010 -10 W 60/10) und des 11. Senates des OLG München (Beschluss v. 08.08.2012 – 11 W 832/12).

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte Ziff. 1 form- und fristgerecht Beschwerde e...

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