Verfahrensgang

AG Wuppertal (Aktenzeichen 145 IN 83/05)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert:

Der Kostenansatz vom 16. Dezember 2009 wird aufgehoben.

Der/Die Kostenbeamte/in des Amtsgerichts wird angewiesen, die Gebühren gemäß Nrn. 2310 und 2320 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach einem Wert von 277.149,33 EUR anzusetzen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit Kostenansatz vom 16. Dezember 2009 hat die Kostenbeamtin des Amtsgerichts die Kosten des vorliegenden Insolvenzverfahrens zu Lasten des Insolvenzverwalters berechnet, unter anderem je eine Gebühr gemäß 2310 und 2320 des Kostenverzeichnisses zum GKG, berechnet nach einem Wert von 487 448,99 EUR, dem Wert der Insolvenzmasse bei Verfahrensende unter Berücksichtigung aller bei der Fortführung der Firma der Schuldnerin erzielten Einnahmen.

Gegen den Kostenansatz hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 15. Januar 2010 Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, dem Ansatz der beiden Gebühren dürfe ein Wert von nur 277.149,33 EUR zugrunde gelegt werden. Denn bei einer Fortführung des Betriebes des Gemeinschuldners – wie hier – dürfe dem Wert der Insolvenzmasse nur der Reinerlös hinzugerechnet werden, also die bei der Betriebsfortführung erzielten Umsatzerlöse nach Abzug der angefallenen produktionsbedingten Kosten.

Nach Anhörung des Beteiligten zu 2, der der Erinnerung entgegengetreten ist, hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts durch die angefochtene Entscheidung die Erinnerung zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner am 1. März 2010 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift, mit der er unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Erinnerungsbegehren weiterverfolgt.

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Verfügung vom 3. März 2010 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beteiligte zu 2 tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter der Kammer hat das Verfahren gemäß § 66 Abs. 6 S. 2 GKG der Kammer in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Insolvenzverwalters hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang.

Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 GKG werden die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens – wie hier – nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Nach Abs. 1 S. 2 der Norm sind abzuziehen diejenigen Gegenstände, die einer abgesonderten Befriedigung unterliegen, in Höhe des dazu nötigen Betrages; Gegenstände, die einem Aussonderungsrecht unterliegen, zählen nicht zur Insolvenzmasse (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 58 GKG Rdnr. 2).

Nach Auffassung der Kammer ist im Falle der Betriebsfortführung – wie hier – die Insolvenzmasse nicht um den bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens erzielten Produktionserlös zu erhöhen, sondern es ist der Insolvenzmasse nur der Reinerlös hinzuzurechnen, das sind die erzielten Umsatzerlöse nach Abzug der produktionsbedingten Kosten. Die Kammer teilt die insoweit von Hartmann (Kostengesetze, 38. Aufl., § 58 GKG Rdnr. 4) vertretene Auffassung und macht sich die Begründungen des Landgerichts Hof im Beschluss vom 12. April 1965 – 3 T 130/64 – (Rpfleger 1966, 85) wie auch die des Insolvenzverwalters in seinen Rechtsmittelschriften zu eigen, die sie für zutreffend erachtet.

Dass im Falle der Betriebsfortführung der Neuerwerb des Schuldners während des Verfahrens der Insolvenzmasse zuzurechnen ist, steht außer Frage. Dass insoweit aber nur der Überschuss zu berücksichtigen ist, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt, folgt für die Vergütung des Insolvenzverwalters aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b InsVV (vgl. auch BGH, ZInsO 2008, 1262). Aus dem Umstand, dass § 58 GKG eine entsprechende Regelung nicht enthält, ist nicht zu schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für die Erhebung der Gerichtskosten ein anderer – höherer – Wert der Insolvenzmasse maßgeblich sein sollte als für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters. Das wäre auch unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar.

Der Wille des Gesetzgebers ging, wie die Gesetzesmaterialien zum GKG ergeben, dahin, der Berechnung der Gerichtsgebühren und der der Verwaltervergütung denselben Wert zugrunde zu legen. In § 58 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 sind die Regelungen der §§ 37 und 38 GKG in der früheren Fassung zusammengefasst worden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Kostenrechts in BTDrucks. 15/1971, Seite 156). § 37 GKG a. F. war durch Art. 29 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5...

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