Die zulässige Beschwerde der Staatskasse ist unbegründet.

Auch die Beschwerdekammer folgt der Auffassung des ArbG und macht sich dessen Erwägungen zu eigen.

Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG).

Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Da eine Zulassung bei einem Gericht für Arbeitssachen nicht möglich ist, kann § 121 Abs. 3 ZPO in arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar angewendet werden. Jedoch ordnet § 11a Abs. 3 ArbGG die "entsprechende" Anwendung der Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe an. Sie sind deshalb ihrem Sinn nach auf das arbeitsgerichtliche Verfahren zu übertragen, soweit eine unmittelbare Anwendung nicht in Betracht kommt. Das bedeutet, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren statt auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht auf seine Ansässigkeit am Ort des Gerichts abzustellen ist. Die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten kann deshalb lediglich erfolgen, wenn dadurch zusätzliche Kosten nicht entstehen (BAG v. 18.7.2005 – 3 AZB 65/03 – AP Nr. 3 zu § 121 ZPO).

Die Vermeidung zusätzlicher Kosten ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung. Die Erfüllung dieser Voraussetzung kann das Gericht auch von Amts wegen in den Beiordnungsbeschluss aufnehmen. Ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann der Partei auf Antrag beigeordnet werden, wenn dadurch höhere Kosten für die Staatskasse nicht entstehen. Das ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht erklärt, zu den Bedingungen eines im Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts tätig zu werden (BAG v. 18.7.2005, a.a.O., Rn 12).

Von einem stillschweigenden Verzicht durch das Stellen eines Beiordnungsantrags eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts kann nicht ausgegangen werden (a.A. LAG München NZA-RR 2010, 378). Vielmehr muss ein Rechtsanwalt ausdrücklich auf die Erstattung bestimmter Auslagen verzichten, um als nicht ortsansässiger Rechtsanwalt einer Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnet zu werden (so wohl auch: BAG v. 18.7.2005, a.a.O., Rn 13). Ordnet damit das Gericht einen Rechtsanwalt uneingeschränkt bei, so steht für das Vergütungsfestsetzungsverfahren fest, dass seine Reisekosten zum Termin zu erstatten sind (KG v. 11.11.2010 – 19 WF 180/10, MDR 2011, 327 f. m.w.Nachw. [= AGS 2010, 612]). Die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nämlich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (BAG v. 18.7.2005, a.a.O., Rn 10).

Zur Klärung der grundsätzlichen Frage der von einem Beiordnungsbeschluss ausgehenden Bindungswirkung wird die Rechtsbeschwerde für die Staatskasse zugelassen.

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