Im Ergebnis zu Recht macht die Antragsgegnerin geltend, dass im Streitfall für die Erhebung einer 2,0-Gerichtsgebühr nach Nr. 1420 FamGKG-KostVerz. keine Grundlage besteht.

1. Bei dem der hier gegenständlichen Schlusskostenrechnung zugrundeliegenden (ersten) Beschwerdeverfahren handelt es sich zutreffenderweise (und insofern entgegen der vom Senat vorgenommenen Führung des Verfahrens unter einem UF-Aktenzeichen) um eines der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO.

Die Frage nach dem zulässigen Rechtsbehelf gegen die familiengerichtliche Zurückweisung eines Arrestantrages ohne vorherige mündliche Verhandlung (nach der Terminologie der ZPO: Beschlusszurückweisung) wird allerdings nicht einheitlich beantwortet.

a) In älteren Entscheidungen der Obergerichte war zunächst von einer Zulässigkeit der Beschwerde gem. § 58 FamFG ausgegangen worden (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 234; OLG München FamRZ 2011, 756). Zur Begründung wurde zum einen darauf abgestellt, § 119 Abs. 2 FamFG verweise lediglich auf die §§ 916934 sowie 943945 ZPO und nicht auf die Beschwerdevorschriften der ZPO; zum anderen wurde die Beschlusszurückweisung als Endentscheidung bewertet und daraus auf die Anwendbarkeit des § 58 FamFG geschlossen.

b) Zwischenzeitlich hat allerdings der BGH für die parallele und gleichermaßen umstrittene Frage des zulässigen Rechtsbehelfs gegen isolierte Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen dahin erkannt, dass insofern die sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO stattfindet (BGH FamRZ 2011, 1933 ff. = NJW 2011, 3654 ff. = MDR 2011, 1439 ff. [= AGS 2011, 615]). Er hat dabei u.a. tragend darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des FamFG die Familienstreitsachen weitergehend den Verfahrensmaximen der ZPO unterstellen wollte als die übrigen Familiensachen.

c) Dementsprechend geht die neuere obergerichtliche Rspr. – soweit ersichtlich – einhellig davon aus, dass gegen die Beschlusszurückweisung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde entsprechend § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist (OLG Oldenburg FamRZ 2012, 1077 f. [= AGS 2012, 295]; OLG Frankfurt/M – FamRZ 2012, 1078 f.; OLG Koblenz – Beschl. v. 18.12.2012 – 13 UF 948/12; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2012, 324 f. = NJW-RR 2012, 135 ff. zur unmittelbaren Anwendung der ZPO-Kostenvorschriften). Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Wendl/Dose-Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, § 10 Rn 494 f.; Schulte-Bunert/Weinreich-Schwonberg, FamFG § 119 Rn 19; Prütting/Helms-Helms, FamFG § 119 Rn 9; Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein8-Geißler, Familienrecht, 1. Kapitel Rn 622; Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen Rn 440; Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Familiensachen Rn 330; Cirullies, Anm. zu OLG München FamRZ 2011, 748 f.).

Dabei wird – nicht zuletzt unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung des BGH einschließlich ihrer systematischen Herleitung – entscheidend darauf abgestellt, dass die Verweisung in § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG auf die zivilprozessualen Regelungen umfassend die insofern zugrundeliegende zivilprozessuale Konzeption einschließlich des Systems der Rechtsmittel einschließe.

d) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, die – insbesondere auch in Ansehung der genannten Schlüsselentscheidung des BGH – allein zu überzeugen vermag. Einen tragfähigen Grund dafür, dass die Verweisung in § 119 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht zugleich auch die entsprechend vorgesehenen Rechtsmittel einschließen sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Gesetzgeber sogar ausdrücklich betont:

"Das Gesetz sieht … an verschiedenen Stellen die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO vor. Diese enthalten ein für die Anfechtung von Zwischen- und Nebenentscheidungen geeignetes Verfahren … Die Anfechtbarkeit von nicht instanzbeendenden Beschlüssen mit der sofortigen Beschwerde ergibt sich aus der jeweiligen Bezugnahme auf die ZPO. Damit ist gewährleistet, dass die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die auf der Grundlage von Vorschriften der ZPO getroffenen Neben- und Zwischenentscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz dieselbe ist wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten." (BT-Drucks 16/6308, S. 203).

Gerade der zivilprozessualen Gesamtkonzeption des Arrestes mit ihrem differenzierten System der Rechtsbehelfe je nach Art der Entscheidung – Beschlusszurückweisung: sofortige Beschwerde; Arrestbeschluss: Widerspruch; Arresturteil: Berufung – würde die Annahme einer Beschwerde gem. § 58 FamFG gegen die Beschlusszurückweisung nicht gerecht. Die – zur Sicherung des Erfolges eines Arrestes regelmäßig entscheidende – Möglichkeit eines Verfahrens zunächst ohne Beteiligung des Antragsgegners, der etwa auch die Zustellung des Arrestbeschlusses im Parteibetrieb (§ 922 Abs. 2 ZPO) geschuldet ist, wäre durch ein Beschwerdeverfahren nach § 58 FamFG zwar nicht bereits verbaut (§ 68 Abs. 3 S. 1 FamFG verweist vorrangig auf die erstinstanzlichen Ve...

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