Leitsatz (amtlich)

1. Wird in einer Familienstreitsache ein Arrest beantragt, handelt es sich bei dem Arrestverfahren ebenfalls um eine Familienstreitsache.

2. Die Kostenentscheidung sowie die hiergegen statthaften Rechtsmittel richten sich im Arrestverfahren gem. § 113 Abs. 1 FamFG nach den §§ 91 ff ZPO. 3. Die allgemeinen Kostenvorschriften der ZPO werden in einem in einer Unterhaltsache beantragten Arrestverfahren nicht durch die Sondervorschrift des § 243 FamFG verdrängt.

 

Normenkette

FamFG §§ 119, 243; ZPO § 91 ff

 

Verfahrensgang

AG Böblingen (Beschluss vom 11.05.2011; Aktenzeichen 13 F 1441/10)

 

Tenor

1. Die Entscheidung wird dem Senat übertragen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Böblingen, Az. 13 F 1441/10, vom 11.5.2011 wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: bis 2.500 EUR

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner Trennungsunterhalt geltend. Im vorliegenden Verfahren verlangte sie zur Sicherung ihres Unterhaltsanspruchs die Anordnung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Antragsgegners.

Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner schulde ihr rückständigen Trennungsunterhalt von 19.501,82 EUR und ab August 2010 einen monatlichen Unterhalt von 912,32 EUR. Ein Arrestgrund liege vor, da der Antragsgegner sein sämtliches Vermögen auf seine Töchter aus erster Ehe übertragen habe.

Nachdem eine Tochter des Antragsgegners der Antragstellerin ein Pfandrecht an einem Wertpapierdepot bei der L. zur Sicherung etwaiger Unterhaltsansprüche bestellt hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und gegenläufige Kostenanträge gestellt.

Der Antragsgegner trägt vor, die Antragstellerin habe schon einen Arrestanspruch nicht glaubhaft gemacht. Jedenfalls ermangle es an einem Arrestgrund. Er habe sein gesamtes in Deutschland befindliches Vermögen bereits auf seine Töchter übertragen. Die Übertragung seines Miteigentumsanteils an einem Grundstück in Kroatien sei bereits im Mai 2009 erfolgt. Er verfüge somit über keine Vermögenswerte, die über einen Arrest gesichert werden könnten.

Mit Beschluss vom 11.5.2011 (Bl. 57 d.A.) hat das AG die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Nach Ansicht des AG hat der Antragsgegner durch die freiwillige Stellung einer Sicherheit den geltend gemachten Sicherungsanspruch im Ergebnis anerkannt. Dass die Tochter des Antragsgegners bereit gewesen sei, an einem Wertpapierdepot ein Pfandrecht zugunsten der Antragstellerin zu bestellen, lasse zudem vermuten, dass sich der Antragsgegner im Verhältnis zu seinen Töchtern vermögenswerte Rechte vorbehalten habe.

Gegen diesen ihm am 13.5.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.5.2011 beim AG eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners.

Zur Begründung trägt er vor, das AG habe sich mit dem behaupteten Arrestanspruch überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Antragstellerin stehe allenfalls ein geringer Anspruch auf Trennungsunterhalt zu. Es sei unstreitig, dass er sein Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung im September 2010 bereits auf seine Töchter übertragen habe. Ein Arrestgrund liege daher nicht vor. Die Behauptung, er habe sich im Innenverhältnis seinen Töchtern gegenüber Rechte vorbehalten, sei eine Erfindung, die nicht einmal die Antragstellerin vorgetragen habe.

Die Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Nach dem - nicht rechtskräftigen - Beschluss des AG Böblingen vom 8.6.2011 schulde der Antragsgegner rückständigen Trennungsunterhalt von 3.617 EUR sowie laufenden Unterhalt von 277 EUR. Der Antragsgegner habe ohne hinreichenden Grund sein Vermögen auf die Töchter übertragen. Der Antragsgegner habe einen Rückforderungsanspruch, außerdem seien die Schenkungen anfechtbar. Die Übertragung des Vermögens sei nur treuhänderisch erfolgt.

II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 91a Abs. 2, 567 ff ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg. Nach einer Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 91a Abs. 2 ZPO statthaft und gem. §§ 567 ff ZPO zulässig.

In Unterhaltssachen als Familienstreitsachen stellt das Gesetz neben der einstweiligen Anordnung als vorläufiges Sicherungsmittel auch den Arrest zur Verfügung (§ 119 Abs. 2 FamFG). Damit unterfällt auch der Arrest den Familienstreitsachen. Die Kostenentscheidung richtet sich im Arrestverfahren somit gem. § 113 Abs. 1 FamFG nach den §§ 91 ff ZPO.

a) Die allgemeinen Kostenvorschriften der ZPO werden hier nicht durch die Sonderregelung des § 243 FamFG verdrängt. Diese Vorschrift ermöglicht insbesondere, eine unterlassene oder ungenügende Auskunftserteilung in Unterhalt...

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