Die vom BGH zutreffend geschlossene Regelungslücke in § 38 RVG hat der Gesetzgeber bereits erkannt. Mit dem 2. KostRMoG soll § 38 Abs. 1 S. 1 RVG folgende Fassung erhalten:[1]

 

§ 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

(1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. …

Eingefügt werden soll in § 38 Abs. 1 S. 1 RVG eine konkretisierende Verweisung auf den Unterabschnitt 2 zu Teil 3 Abschnitt 2. Klargestellt werden soll damit, dass für die Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH die Vorschriften des jeweiligen Revisionsverfahrens des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens gelten. Im Gegensatz zu § 37 RVG verweist § 38 RVG in der derzeitigen Fassung nur auf Teil 3 Unterabschnitt 2 VV RVG (Rechtsmittel), ohne dabei klarzustellen, auf welchen Unterabschnitt, also auf welche Rechtsmittelverfahren (Berufung oder Revision) konkret Bezug genommen wird. Die Praxis hatte in entsprechender Anwendung des § 37 RVG auf die jeweiligen Gebühren der Revisionsverfahren (Unterabschnitt 2) abgestellt, zumal in Strafsachen schon immer ausdrücklich auf die Revisionsvorschriften verwiesen wurde (§ 38 Abs. 2 RVG). Diese Praxis wird nunmehr Gesetz.

Es gelten danach also folgende Gebühren:

 
Wertgebühren
Gebühr Satz
Verfahrensgebühr, Nr. 3206 VV RVG 1,6
Ermäßigte Verfahrensgebühr, Nrn. 3206, 3207 VV RVG 1,1
Terminsgebühr, Nr. 3210 VV RVG 1,5
Betragsrahmengebühren
Gebühr Mindestbetrag Höchstbetrag Mittelgebühr
Verfahrensgebühr, Nr. 3212 VV RVG[2] 80,00 EUR 880,00 EUR 480,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3213 VV RVG[3] 80,00 EUR 830,00 EUR 455,00 EUR

Norbert Schneider

[1] Änderung durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 19.
[2] Änderung durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 44.
[3] Änderung durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 45.

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