Die vom BGH zutreffend geschlossene Regelungslücke in § 38 RVG hat der Gesetzgeber bereits erkannt. Mit dem 2. KostRMoG soll § 38 Abs. 1 S. 1 RVG folgende Fassung erhalten:[1]
§ 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. …
Eingefügt werden soll in § 38 Abs. 1 S. 1 RVG eine konkretisierende Verweisung auf den Unterabschnitt 2 zu Teil 3 Abschnitt 2. Klargestellt werden soll damit, dass für die Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH die Vorschriften des jeweiligen Revisionsverfahrens des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens gelten. Im Gegensatz zu § 37 RVG verweist § 38 RVG in der derzeitigen Fassung nur auf Teil 3 Unterabschnitt 2 VV RVG (Rechtsmittel), ohne dabei klarzustellen, auf welchen Unterabschnitt, also auf welche Rechtsmittelverfahren (Berufung oder Revision) konkret Bezug genommen wird. Die Praxis hatte in entsprechender Anwendung des § 37 RVG auf die jeweiligen Gebühren der Revisionsverfahren (Unterabschnitt 2) abgestellt, zumal in Strafsachen schon immer ausdrücklich auf die Revisionsvorschriften verwiesen wurde (§ 38 Abs. 2 RVG). Diese Praxis wird nunmehr Gesetz.
Es gelten danach also folgende Gebühren:
Wertgebühren | |||
Gebühr | Satz | ||
Verfahrensgebühr, Nr. 3206 VV RVG | 1,6 | ||
Ermäßigte Verfahrensgebühr, Nrn. 3206, 3207 VV RVG | 1,1 | ||
Terminsgebühr, Nr. 3210 VV RVG | 1,5 | ||
Betragsrahmengebühren | |||
Gebühr | Mindestbetrag | Höchstbetrag | Mittelgebühr |
Verfahrensgebühr, Nr. 3212 VV RVG[2] | 80,00 EUR | 880,00 EUR | 480,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3213 VV RVG[3] | 80,00 EUR | 830,00 EUR | 455,00 EUR |
Norbert Schneider
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