Beantragt ein Ehegatte vom anderen die Zustimmung zur Veräußerung einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie, so richtet sich der Verfahrenswert nach dem Verkehrswert des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.3.2018 – 5 WF 16/18
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