GKG §§ 53 Abs. 2 Nr. 2; 47

Leitsatz

  1. Bei der Festsetzung des Streitwerts eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage ist für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 EUR zugrunde zu legen und davon im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens die Hälfte zu berücksichtigen.
  2. Hinzuzurechnen ist ein Viertel der angefochtenen Verwaltungsgebühr (vgl. Nr. 1.5 S. 1 des Streitwertkatalogs).

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.3.2018 – 8 B 233/18

1 Aus den Gründen

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der auf ein Jahr befristeten Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 EUR zugrunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Betrags fest. Hinzuzurechnen ist ein Viertel der angefochtenen Verwaltungsgebühr (vgl. Nr. 1.5 S. 1 des Streitwertkatalogs).

AGS 5/2018, S. 229 - 230

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge