1. Voraussetzung eines zulässigen Antrags nach § 66 Abs. 7 S. 2 GKG ist lediglich das Vorliegen einer Erinnerung oder einer Beschwerde nach § 66 GKG.
  2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 S. 2 GKG ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Gericht übt sein Ermessen dahingehend aus, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet wird, soweit bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Kostenansatzes bestehen.
  3. Die Regelung des § 66 Abs. 7 S. 1 GKG ist hierbei Ausdruck der Erwägung, dass das öffentliche Interesse an der Erfüllung bestimmter Geldleistungspflichten Vorrang vor dem privaten Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Zahlungsverpflichtung haben soll.
  4. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 S. 2 GKG ist anzuordnen, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten von Tatfragen bewirken und zu einer überwiegend wahrscheinlichen Rechtswidrigkeit führen.
  5. Ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss nach § 66 Abs. 7 GKG ist mangels gesetzlicher Grundlage im GKG nicht gegeben.

LG Stuttgart, Beschl. v. 29.3.2018 – 19 O 181/16

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