Wird ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem Oberverwaltungsgericht gestellt, bei dem das Hauptsacheverfahren in zweiter Instanz anhängig ist, so bestimmen sich die Anwaltsgebühren gem. der Vorbem. 3.2 Abs. 2 VV nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.3.2017 – OVG 3 K 19.17
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