FamFG § 85; ZPO §§ 103 ff.; BGB § 1360a Abs. 4

Leitsatz

Die Anrechnung eines Verfahrenskostenvorschusses kann nur auf den Kostenerstattungsanspruch für die Instanz erfolgen, für die der Verfahrenskostenvorschuss geleistet worden ist.

OLG Koblenz, Beschl. v. 10.3.2016 – 7 WF 151/16

1 Sachverhalt

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin beim AG die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin nach der Kostengrundentscheidung des Senats zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 202,90 EUR festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner fristgerecht bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.

Zur Begründung beruft sich der Antragsgegner darauf, dass er an die Antragstellerin einen Verfahrenskostenvorschuss gezahlt und die Gegenseite ausdrücklich mit Schreiben v. 28.9.2015 erklärt habe, dass sie deshalb nicht die Absicht habe, eine doppelte Kostenerstattung zu verlangen. Ein Kostenfestsetzungsverfahren sei daher nicht nötig.

Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der Kostenfestsetzungsantrag betreffe, ebenso wie der Kostenfestsetzungsbeschluss, die in zweiter Instanz vor dem OLG durch die Anfechtung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung entstandenen Kosten. Die Antragstellerin habe für das erstinstanzliche Verfahren tatsächlich gerichtlich einen Kostenvorschuss erstritten und deshalb angekündigt, dass es einer Kostenfestsetzung nicht bedarf. Infolge dessen habe sie auch für die erste Instanz einen Kostenfestsetzungsantrag nicht gestellt. Das vor dem OLG betriebene Verfahren habe nichts mit den Kosten des erstinstanzlichen Unterhaltsverfahrens zu tun. Die Kostenfestsetzung sei daher zu Recht erfolgt.

2 Aus den Gründen

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die amtsgerichtliche Kostenfestsetzungsentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich ist allerdings ein gem. § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig gezahlter Verfahrenskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und auf den sich bei einer Kostenausgleichung ergebenden Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers uneingeschränkt anzurechnen (BGH FamRZ 2010, 452 ff.; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 638, jeweils m.w.N.).

Eine Anrechnung kann allerdings nur auf den Kostenerstattungsanspruch für die Instanz erfolgen, für die der Verfahrenskostenvorschuss geleistet worden ist. Denn der Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a BGB wird zur Abdeckung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs gewährt, damit der Berechtigte den Prozess überhaupt führen kann (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Der hier aufgrund der einstweiligen Anordnung geleistete Prozesskostenvorschuss umfasste ausschließlich die voraussichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Dies er gibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt der beigezogenen Akte.

Danach ist der Verfahrenskostenvorschuss ausschließlich auf die erstinstanzlich zu erwartenden Verfahrenskosten geleistet worden. Dementsprechend kommt auch nur eine Anrechnung des Vorschusses auf den Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin bezüglich der Kosten erster Instanz in Betracht. Wird der Vorschuss für eine bestimmte Instanz geleistet, dann kann er auch nur mit einem Kostenerstattungsanspruch aus dieser Instanz verrechnet werden.

Auf die Kosten einer weiteren Instanz ist er nicht geleistet worden. Selbst eine Anrechnung eines möglicherweise verbliebenen Betrages auf den Kostenerstattungsanspruch für die zweite Instanz kommt nicht in Betracht, da über die Rückzahlung geleisteter Verfahrenskostenvorschüsse ausschließlich nach materiellem Recht zu entscheiden ist.

Aus dem Schriftsatz der Gegenseite vom 28.9.2015 ergibt sich nichts anderes. Dieser bezieht sich ausdrücklich, worauf auch die Gegenseite in der Beschwerdeerwiderung hinweist, nur auf die erstinstanzlich entstandenen Kosten.

AGS 5/2017, S. 246 - 247

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