1. Die erweiterte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 FamFG – nicht unbeschränkt gerechtfertigt, sondern nur, soweit seine Reisekosten unter den Kosten bleiben, die die zusätzliche Beiordnung dieses Rechtsanwaltes als Verkehrsanwalt neben einem Prozessanwalt am Gerichtsort mit sich brächte (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 121 ZPO, Rn 13a m.w.N.; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800, juris-Rn 7, 8 m.w.N.).
  2. Im Falle einer erweiterten Beiordnung ist diese Einschränkung zur Sicherstellung der Mehrkostenbeschränkung aus § 78 Abs. 3 FamFG in den Beiordnungsbeschluss aufzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800; KG JurBüro 2010, 537; Feskorn, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., 2014, § 78 FamFG Rn7; Musielak, ZPO/Fischer, ZPO, 13 Aufl., 2016, § 121 Rn 18c m.w.N.).

OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.10.2016 – 13 WF 237/16

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