Die nach § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 bis 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der beschwerdebefugten Beschwerdeführerin (vgl. BGH FamRZ 2007, 37, Rn 7) bleibt ohne Erfolg.

Die Nichtabhilfeentscheidung des AG ist im Ergebnis zutreffend. Die Beschwerdeführerin ist, anders als sie möglicherweise annimmt, nicht zu den Bedingungen einer im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet, sondern bereits in erweitertem Umfang.

Allerdings ist auch die erweiterte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes – bei Vorliegen der, wegen des Verschlechterungsverbotes hier nicht zu prüfenden, Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 FamFG – nicht unbeschränkt gerechtfertigt, sondern nur, soweit seine Reisekosten unter den Kosten bleiben, die die zusätzliche Beiordnung dieses Rechtsanwaltes als Verkehrsanwalt neben einem Prozessanwalt am Gerichtsort mit sich brächte (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 121 ZPO, Rn 13a m.w.N.; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800, juris Rn 7, 8 m.w.N.).

Im Falle einer erweiterten Beiordnung ist diese Einschränkung zur Sicherstellung der Mehrkostenbeschränkung aus § 78 Abs. 3 FamFG in den Beiordnungsbeschluss aufzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800; KG JurBüro 2010, 537; Feskorn, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., 2014, § 78 FamFG Rn 7; Musielak, ZPO/Fischer, 13 Aufl., 2016, § 121 Rn 18c m.w.N.).

Der von der Beschwerdeführerin angefochtene Beschluss enthält bereits einen solchen Zusatz und damit zugleich eine bereits nach obigen Maßgaben erweiterte Beiordnung.

Mitgeteilt von RiOLG Hüsgen, Brandenburg

AGS 5/2017, S. 236 - 237

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