Die beschwerdeführende Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ist außerhalb des Bezirks des Verfahrensgerichts niedergelassen und wendet sich in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren in einer Kindschaftssache gegen ihre ihrer Ansicht nach unzureichende Beiordnung, die mit der Maßgabe erfolgt ist, dass notwendigen Reisekosten bis zur Höhe fiktiver Verkehrsanwaltskosten erstattet werden.

Sie verweist auf mögliche Kostenersparnisse für Besprechungstermine.

Das AG hat der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht abgeholfen, da eine unbeschränkte Beiordnung der Beschwerdeführerin am Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO scheitere, und die Sache vorgelegt.

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