Das Gericht hat vor der PKH/VKH-Bewilligung die Erfolgsaussicht zu prüfen (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, gegebenenfalls i.V.m. § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG). Dabei ist nur auf die Erfolgsaussicht des Beweisantrags abzustellen, nicht auch auf die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Hauptsacheverfahrens.[7] Es genügt deshalb, dass der Beweis zur Begründung eines Anspruchs dienen kann[8] oder der Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens. Der Antragsteller braucht deshalb regelmäßig auch nicht darzulegen, weshalb er nicht sogleich das Hauptsacheverfahren einleitet.[9]

Eine Bewilligung wird aber ausnahmsweise dann zu verweigern sein, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch überhaupt nicht ersichtlich sind, jedoch muss es sich dann um völlig eindeutige Fälle handeln.[10]

[7] OLG Hamm BauR 2005, 1360; OLG Oldenburg MDR 2002, 910; LG Lüneburg NdsRpfl. 2001, 156; LG Dortmund NJW-RR 2000, 516.
[9] LG Stade MDR 2004, 469.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge