Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 15.07.2004; Aktenzeichen 6 OH 6/04)

 

Tenor

In dem Beweissicherungsverfahren wird auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.8.2004 (Bl. 53 ff.) der Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Dortmund vom 15.7.2004 (Bl. 49 ff.) aufgehoben und dem Antragsteller für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus E bewilligt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und seine Ehefrau erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 10.12.2001 (UR .../... Notar R.B.) von der Antragsgegnerin das in E. gelegene Grundstück, T.-Weg (Grundbuch des AG Dortmund, Gemarkung X, Flur X, Flurstück ...). Nach I § 1 Abs. 2a) sollte das Grundstück eine Größe von ca. 168 qm besitzen. Von dem Antragsteller nach Fertigstellung des zu errichtenden Wohnhauses und Übergabe desselben durchgeführte Berechnungen sollen jedoch lediglich eine Grundstücksgröße von 142 qm ergeben haben. Dies rügte der Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 30.7.2003 ggü. der Antragsgegnerin und forderte eine entsprechende Kaufpreisminderung. Die Antragsgegnerin lehnte jegliche Zahlung ab.

Der Antragsteller hat daraufhin beantragt, im Wege der Beweissicherung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu klären, welche Flächengröße das vorbezeichnete Grundstück besitze und welche Wertminderung sich ergebe, wenn die Grundstücksfläche kleiner als die vertraglich zugesagte Grundstücksgröße von 168 qm sei.

Für die Durchführung des von ihm beantragten selbständigen Beweisverfahrens hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G beantragt.

Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschl. v. 15.7.2004 (Bl. 49 ff.) zurückgewiesen, welcher dem Antragsteller am 29.7.2004 (Bl. 51) zugestellt worden ist.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.8.2004 (Bl. 53 ff.). Die Beschwerde ist beim LG am 30.8.2004 (Montag) eingegangen.

Mit Beschl. v. 23.9.2004 (Bl. 58) hat die Kammer der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das LG durfte dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Durchführung des von ihm beantragten selbständigen Beweisverfahrens nicht versagen.

1. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig, § 114 ZPO.

Zunächst steht der Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens der notarielle Vertrag der Parteien vom 10.12.2001 nicht entgegen. Dieser enthält zwar unter "II. Schiedsvertrag" eine Schiedsvereinbarung i.S.v. § 1029 ZPO. Gemäß § 1033 ZPO schließt diese jedoch sichernde Maßnahmen wie hier die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht aus.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Danach ist Voraussetzung, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der zu treffenden Feststellung hat. Ein solches ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann (BGH NJW 2004, 3488). Der Begriff des "rechtlichen Interesses" ist weit zu fassen. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse nur dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich ist. Dabei kann es sich nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (BGH NJW 2004, 3488).

Ein derart eindeutiger Fall, in dem evident ist, dass der vom Antragsteller behauptete Gewährleistungsanspruch keinesfalls bestehen kann, liegt hier nicht vor.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus I. § 8 des notariellen Vertrages der Parteien (vgl. Bl. 16 unten). Dort ist zwar geregelt, dass das Grundeigentum an den Käufer ohne Gewähr für einen bestimmten Flächeninhalt verkauft wird. Ob § 8 des notariellen Vertrages, durch den die Gewährleistung für die Grundstücksgröße ausgeschlossen wurde, einer Inhaltskontrolle nach AGB-G standhält, bedarf nicht der Entscheidung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens.

Es kann mithin nicht festgestellt werden, dass das Rechtschutzbegehren des Antragstellers, zu dessen Vorbereitung das selbständige Beweisverfahren dienen soll, offensichtlich aussichtslos ist.

Unzutreffend ist die Auffassung der Kammer, dass es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe darüber hinaus der Darlegung besonderer Gründe bedürfe, welche einer gleichzeitigen und erfolgversprechenden Klage entgegenstünden, wie z.B. die Besorgnis des Verlustes eines Beweismittels schon außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites. Eine derartige, zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ergibt sich aus dem Gesetz nicht und ließ...

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