1. Die Bezeichnung als "Honorarvereinbarung” genügt den Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1 RVG."
  2. Tritt ein in einer Rahmenvergütungsvereinbarung vorgesehenes Zeithonorar, welches auch künftige Prozessvertretungen erfasst, an die Stelle der Abrechnung nach dem RVG, scheidet ein Verstoß gegen § 49b Abs. 1 BRAO (Gebührenunterschreitung) aus, wenn aus der vorausschauenden Sicht des Rechtsanwalts beim Abschluss der Rahmenvereinbarung die danach geschuldete Vergütung nicht hinter den gesetzlichen Gebühren einer künftigen Prozessvertretung zurückbleiben wird (Abgrenzung zu AG München, Urt. v. 10.2.2011 – 223 C 21648/10).

OLG München, Urt. v. 10.12.2014 – 15 U 5006/12

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