Der erstmals im Berufungsverfahren gestellte bezifferte Antrag hat nur zu einem Bruchteil Erfolg.

Die zwischen den Parteien geschlossene "Honorarvereinbarung" v. 7./14.9.2004 ist wirksam und bezieht sich auch auf die gerichtliche Tätigkeit des Beklagten. Dies gilt auch dann, wenn man sie den Regeln des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterwirft.

a) Die Bezeichnung als "Honorarvereinbarung" genügt, obwohl § 4 Abs. 2 S. 1 RVG in der im September 2004 gültigen Fassung die Bezeichnung als "Vergütungsvereinbarung" fordert. Dass das "Honorar" des Rechtsanwalts dessen "Vergütung" entspricht, ist allgemein bekannt. "Honorar" ist der in der Umgangssprache übliche Begriff (vgl. auch Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 17. Aufl., § 4 Rn 15: "Die gebräuchliche Bezeichnung “Honorarvereinbarung‘ wird auch zulässig sein, sofern sich aus ihr einwandfrei entnehmen lässt, dass eine Vergütung abweichend von den gesetzlichen Gebühren vereinbart ist, § 133 BGB").

e) Die Nr. 2.2 der Honorarvereinbarung, die sich nur auf die Erstattung von Anwaltsgebühren durch den Gegner bezieht, aber keine Regelung für den Fall des Verlusts des Prozesses enthält, führt nicht zu deren Unwirksamkeit nach den §§ 49b Abs. 1 BRAO, 134 BGB. Damit wird zwar die Möglichkeit eröffnet, dass das Zeithonorar in einem einfachen Prozess mit hohem Streitwert unter den gesetzlichen Gebühren liegt. Wenn man aber unterstellt, dass die Rahmenvereinbarung im Verhältnis der Parteien insgesamt an die Stelle einer Abrechnung nach dem RVG hat treten sollen, ist maßgeblich, ob aus der Sicht des Rechtsanwalts ex ante die geschuldete Vergütung insgesamt hinter den gesetzlichen Gebühren zurückbleiben wird (Henssler/Prütting/Kilian, BRAO, 4. Aufl., § 49b Rn 4). Dies wird auch vom Kläger nicht behauptet, der seinen Zahlungsanspruch gerade mit der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren begründet. Das Urteil des AG München v. 10.2.2011 – 223 C 21648/10, AGS 2011, 530 betrifft, wie der Beklagte zu Recht vorbringt, eine atypische Gestaltung. Die dortige Vereinbarung bezog sich auf einen konkreten Rechtsstreit. Die Klausel, dass zumindest die Vergütung nach RVG geschuldet sei, wurde handschriftlich gestrichen.

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