Die Beschwerdeführerin hatte in dem zugrunde liegenden Sorgerechtsverfahren die Kindesmutter vertreten und war dieser im Wege der Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren beigeordnet worden. Im Termin haben die Eltern eine Vereinbarung zum Sorge- und Umgangsrecht geschlossen. Das FamG hat im Anschluss daran den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR und den Wert der Vereinbarung auf 6.000,00 EUR festgesetzt und klargestellt, dass sich die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf den Abschluss der Vereinbarung erstreckt.
Die Beschwerdeführerin hat sodann folgenden Antrag auf Festsetzung der Vergütung gestellt:
1. | Verfahrensgebühr für einen Gegenstandswert von 3.000,00 EUR | 261,30 EUR |
2. | Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV für einen Gegenstandswert von 3.000,00 EUR | 166,80 EUR |
3. | Terminsgebühr für einen Gegenstandswert von 6.000,00 EUR | 347,10 EUR |
4. | Einigungsgebühr für einen Gegenstandswert von 6.000,00 EUR | 466,50 EUR |
5. | Pauschale nach Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
6. | Umsatzsteuer | 226,04 EUR |
Gesamt | 1.415,74 EUR |
Das AG hat bei seiner Festsetzungsentscheidung gem. § 55 RVG die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV abgesetzt. Ferner hat es die zu erstattende Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR auf 241,20 EUR herabgesetzt und die Umsatzsteuer entsprechend auf 150,01 EUR reduziert, sodass lediglich ein Betrag in Höhe von 939,51 EUR festgesetzt wurde.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das AG zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihren ursprünglichen Festsetzungsantrag weiter.
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