RVG § 33

Leitsatz

Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei (Fortführung BGH v. 30.10.1959 – V ZR 204/57, BGHZ 31, 144).

BGH, Beschl. v. 11.12.2012 – II ZR 233/09

1 Aus den Gründen

Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Beschlusses um gesonderte Wertfestsetzung für die Streithelferin der Beklagten ist als Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen. Der Antrag ist zulässig. Nach § 33 Abs. 2 S. 2 RVG kann der Antrag auch von einem erstattungspflichtigen Gegner gestellt werden. Der Kläger ist erstattungspflichtiger Gegner der Streithelferin der Beklagten, weil er nach der Kostenentscheidung im Beschl. v. 7.6.2010 auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat.

Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt die gesonderte Festsetzung voraus, dass sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten. Die Gebühren für die Nebenintervention richten sich hier aber nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei (BGH, Beschl. v. 30.10.1959 – V ZR 204/57, BGHZ 31, 144). Es kann offen bleiben, ob und wann ein geringeres Interesse des Streithelfers am Obsiegen der unterstützten Partei zu berücksichtigen ist (dazu MüKoZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn 99). Im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess (§ 246 AktG) besteht kein hinter dem Interesse der Parteien zurückbleibendes Interesse des Nebenintervenienten an der Klärung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Die Bedeutung der Sache für beide Parteien findet schon bei der Bestimmung des Streitwerts Berücksichtigung (§ 247 Abs. 1 S. 1 AktG).

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