Nr. 2300 VV erhält folgende neue Fassung:
2300 | Geschäftsgebühr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist. | 0,5 bis 2,5 |
Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. |
Dadurch, dass jetzt auch die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Betragsrahmen in Teil 2 Abschnitt 3 VV geregelt ist (Nr. 2302 VV-E), bedarf es einer Abgrenzung der Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV-E zur neuen Nr. 2302 VV-E. Gleichzeitig soll auch klargestellt werden, dass die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV-E lex specialis zu Nr. 2303 VV-E ist und dieser vorgeht. Zum Zwecke dieser Abgrenzung wird der Tatbestand der Nr. 2300 VV-E geändert. Ansonsten bleibt die Vorschrift unverändert.
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