Nr. 2300 VV erhält folgende neue Fassung:

 
Hinweis
 
2300 Geschäftsgebühr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist. 0,5 bis 2,5
  Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.  

Dadurch, dass jetzt auch die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Betragsrahmen in Teil 2 Abschnitt 3 VV geregelt ist (Nr. 2302 VV-E), bedarf es einer Abgrenzung der Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV-E zur neuen Nr. 2302 VV-E. Gleichzeitig soll auch klargestellt werden, dass die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV-E lex specialis zu Nr. 2303 VV-E ist und dieser vorgeht. Zum Zwecke dieser Abgrenzung wird der Tatbestand der Nr. 2300 VV-E geändert. Ansonsten bleibt die Vorschrift unverändert.

[34] Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 10.

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