Handelt es sich um eine notarielle Urkunde und hat der Notar die Vollstreckungsklausel zu erteilen, entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 23803 GNotKG-KostVerz. nach Tabelle B (§ 34 GNotKG), wenn es sich um eine qualifizierte Klausel nach §§ 726 bis 729 ZPO handelt. Dabei ist es, im Gegensatz zu den Anwaltsgebühren, unerheblich, ob bereits eine Vollstreckungsklausel erteilt war. Die Gebühr fällt deshalb auch an, wenn durch den Notar sogleich eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt wird.[9]
Die Entstehung der Gebühr setzt jedoch einen tatsächlichen Identitätswechsel voraus.[10] Die Umschreibung wegen einer bloßen identitätswahrender Namens- oder Firmenänderung löst die Gebühr daher nicht aus.[11] Das gilt z.B. bei Eheschließung, Umfirmierung[12] oder bei formwechselnder Umwandlung.[13] Die Umschreibung wegen der Gewährung von Sozialhilfe ist wegen § 64 SGB X i.V.m. § 2 Abs. 2 GNotKG kostenfrei durchzuführen.[14]
Bei Nr. 23803 GNotKG-KostVerz. handelt es sich um eine Verfahrensgebühr, die unabhängig vom Ausgang entsteht. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Klausel tatsächlich erteilt wird. Auch in den Fällen der Zurücknahme oder der Zurückweisung des Antrags fällt die Gebühr an. Eine Gebührenermäßigung ist für diese Fälle nicht vorgesehen. Wird eine Rechtsnachfolge gleichzeitig sowohl auf Gläubiger- als auch auf Schuldnerseite bescheinigt, ist die Gebühr nur einmal zu erheben.[15]
Der Wert bestimmt sich gem. § 118 GNotKG nach den Ansprüchen, die Gegenstand der vollstreckbaren Ausfertigung sind.[16] Zinsen und Nebenleistungen bleiben unberücksichtigt (§ 37 GNotKG).[17]
Kostenschuldner ist der Antragsteller (§ 29 Nr. 1 GNotKG).
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