Für das Verfahren über die Erteilung einer weiteren Vollstreckungsklausel fallen gesonderte Gerichtsgebühren an. Es entsteht eine Festgebühr, die jeweils 20,00 EUR beträgt (Nr. 2110 GKG-KostVerz.).

Neben der Gebühr sind eventuelle Zustellungskosten (Nr. 9002 GKG-KostVerz.) von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen. Zudem ist für die Fertigung der Ausfertigung neben der Gebühr auch die Dokumentenpauschale (Nr. 9000 GKG-KostVerz.) zu erheben.[22]

 

Beispiel

Von einem Urteil, das zehn Seiten umfasst, wird die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung beantragt. Nach Anhörung des Schuldners wird die vollstreckbare Ausfertigung antragsgemäß erteilt.

Es sind folgende Gerichtskosten entstanden:

 
Verfahrensgebühr, Nr. 2110 GKG-KostVerz. 20,00 EUR
Dokumentenpauschale, Nr. 9000 5,00 EUR
GKG-KostVerz. (10 Seiten á 0,50 EUR)  
Gesamt 25,00 EUR

Im Bereich der Familiensachen entsteht eine Festgebühr von 20,00 EUR nach Nr. 1600 FamGKG-KostVerz. und für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Nr. 18001 GNotKG-KostVerz. Auch hier entstehen die Gebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – auch bei Zurücknahme oder Zurückweisung des Antrags – und fallen für jede vollstreckbare Ausfertigung gesondert an. Neben der Gebühr ist die Dokumentenpauschale (Nr. 2000 FamGKG-KostVerz., Nr. 31000 GNotKG-KostVerz.) zu erheben.

Für die Gebühr haftet der Antragsteller (§ 22 Abs. 1 GKG, § 21 Abs. 1 FamGKG, § 22 Abs. 1 GNotKG) und daneben der Vollstreckungsschuldner, wenn die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung als notwendig für die Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO anzusehen ist (§ 29 Nr. 4 GKG, § 24 Nr. 4 FamGKG, § 27 Nr. 4 GNotKG).

Es besteht Vorauszahlungspflicht (§ 12 Abs. 6 S. 1 GKG, § 14 Abs. 3 FamGKG, § 13 S. 1 GNotKG).

[22] Gesamtes Kostenrecht/Volpert, 2. Aufl., Nr. 2110 GKG-KostVerz. Rn 10.

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